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{'item': 'Bsw29750/09'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131486 Entscheidungsdatum16.09.2014 GeschäftszahlBsw29750/09 NormMRK Art5 I; MRK Art5 Abs3 litc III4d1MRK Art5 römisch eins; MRK Art5 Abs3 litc III4d1 RechtssatzAufgrund der Koexistenz der Garantien des humanitären Völkerrechts und der EMRK in Zeiten eines bewaffneten Konflikts sollten die in Art 5 Abs 1 lit a bis lit f MRK genannten Gründe einer erlaubten Freiheitsentziehung so weit wie möglich der Anhaltung von Kriegsgefangenen und von Zivilisten, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, unter dem III. und IV. Genfer Ankommen angepasst werden. Internierung in Friedenszeiten fällt nicht in das von Art 5 MRK geregelte Schema der Freiheitsentziehung, wenn nicht von der Möglichkeit einer Derogation nach Art 15 MRK Gebrauch gemacht wird. Nur in Fällen eines internationalen bewaffneten Konflikts, wo die Anhaltung von Kriegsgefangenen und von Zivilisten, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, im humanitären Völkerrecht anerkannt ist, kann Art 5 MRK so ausgelegt werden, dass er die Ausübung so weiter Befugnisse gestattet. Wie bei den schon in Art 5 Abs 1 lit a bis lit f MRK genannten Gründen erlaubter Anhaltung muss eine Freiheitsentziehung aufgrund der Befugnisse nach dem humanitären Völkerrecht „rechtmäßig“ sein, um eine Verletzung von Art 5 Abs 1 MRK auszuschließen. Das bedeutet, dass die Anhaltung den Regeln des humanitären Völkerrechts entsprechen und vor allem mit dem grundlegenden Zweck von Art 5 Abs 1 MRK vereinbar sein muss, der im Schutz vor Willkür besteht.Aufgrund der Koexistenz der Garantien des humanitären Völkerrechts und der EMRK in Zeiten eines bewaffneten Konflikts sollten die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a bis Litera f, MRK genannten Gründe einer erlaubten Freiheitsentziehung so weit wie möglich der Anhaltung von Kriegsgefangenen und von Zivilisten, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, unter dem römisch drei. und römisch vier. Genfer Ankommen angepasst werden. Internierung in Friedenszeiten fällt nicht in das von Artikel 5, MRK geregelte Schema der Freiheitsentziehung, wenn nicht von der Möglichkeit einer Derogation nach Artikel 15, MRK Gebrauch gemacht wird. Nur in Fällen eines internationalen bewaffneten Konflikts, wo die Anhaltung von Kriegsgefangenen und von Zivilisten, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, im humanitären Völkerrecht anerkannt ist, kann Artikel 5, MRK so ausgelegt werden, dass er die Ausübung so weiter Befugnisse gestattet. Wie bei den schon in Artikel 5, Absatz eins, Litera a bis Litera f, MRK genannten Gründen erlaubter Anhaltung muss eine Freiheitsentziehung aufgrund der Befugnisse nach dem humanitären Völkerrecht „rechtmäßig“ sein, um eine Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, MRK auszuschließen. Das bedeutet, dass die Anhaltung den Regeln des humanitären Völkerrechts entsprechen und vor allem mit dem grundlegenden Zweck von Artikel 5, Absatz eins, MRK vereinbar sein muss, der im Schutz vor Willkür besteht. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2014-09-16 Bsw 29750/09 Bem: Hassan gg. das Vereinigte Königreich [GK] (T1) Veröff: NL 2014,389 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2014:RS0131486

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.