RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129716 Entscheidungsdatum10.09.2025 Geschäftszahl12Os72/14a; 12Os138/14g (12Os139/14d); 13Os14/18k; 11Os99/18w; 15Os40/21b; 11Os76/21t; 11Os134/21x; 15Os1/22v; 11Os86/22i; 14Os111/22p (14Os113/22g); 15Os28/23s; 11Os30/23f; 12Os114/23s; 14Os4/24f; 15Os29/24i; 13Os44/24f; 11Os122/24m; 14Os27/25i; 11Os92/25a; 15Os76/25b NormStGB §107b RechtssatzBei der als Dauerdelikt mit tatbestandlicher Handlungseinheit konzipierten Bestimmung des § 107b StGB wird durch die ‑ ohne größere zeitliche Unterbrechung ‑ fortgesetzten tatbestandlichen Vorgangsweisen im Sinn des § 107b Abs 2 StGB lediglich eine strafbare Handlung verwirklicht (Zusammenfassung mehrerer Taten ähnlich dem § 29 StGB). Dies gilt auch bei Tathandlungen gegenüber einem zunächst unmündigen Opfer, welche vom Täter nach Erreichen der Mündigkeit des betroffenen Kindes fortgeführt werden. Bei der als Dauerdelikt mit tatbestandlicher Handlungseinheit konzipierten Bestimmung des Paragraph 107 b, StGB wird durch die ‑ ohne größere zeitliche Unterbrechung ‑ fortgesetzten tatbestandlichen Vorgangsweisen im Sinn des Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB lediglich eine strafbare Handlung verwirklicht (Zusammenfassung mehrerer Taten ähnlich dem Paragraph 29, StGB). Dies gilt auch bei Tathandlungen gegenüber einem zunächst unmündigen Opfer, welche vom Täter nach Erreichen der Mündigkeit des betroffenen Kindes fortgeführt werden. Für die Verwirklichung der Qualifikation nach § 107b Abs 3 Z 1 erster Fall StGB ist dabei allerdings maßgeblich, dass die mehrfachen tatbestandlichen Handlungen iSd § 107b Abs 2 StGB bereits vor Erreichen des
- Lebensjahres des Opfers einer fortgesetzten, also längere Zeit andauernden Gewaltausübung entsprechen. Genügen die wiederholten Tathandlungen (auch unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtbetrachtung von Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung) gegenüber dem unmündigen Opfer (noch) nicht dem Erfordernis einer fortgesetzten Gewaltausübung, dann erfüllt der nach dem
- Geburtstag des Opfers weiterhin Gewaltakte setzende Täter ab Erreichen des zeitlichen Kriteriums zwar den Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB, nicht aber die Qualifikation nach § 107b Abs 3 Z 1 erster Fall StGB.Für die Verwirklichung der Qualifikation nach Paragraph 107 b, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall StGB ist dabei allerdings maßgeblich, dass die mehrfachen tatbestandlichen Handlungen iSd Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB bereits vor Erreichen des
- Lebensjahres des Opfers einer fortgesetzten, also längere Zeit andauernden Gewaltausübung entsprechen. Genügen die wiederholten Tathandlungen (auch unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtbetrachtung von Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung) gegenüber dem unmündigen Opfer (noch) nicht dem Erfordernis einer fortgesetzten Gewaltausübung, dann erfüllt der nach dem
- Geburtstag des Opfers weiterhin Gewaltakte setzende Täter ab Erreichen des zeitlichen Kriteriums zwar den Grundtatbestand des Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, nicht aber die Qualifikation nach Paragraph 107 b, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall StGB. EntscheidungstexteTE OGH 2014-09-25 12 Os 72/14a TE OGH 2015-03-05 12 Os 138/14g Auch TE OGH 2018-03-14 13 Os 14/18k Vgl; Beisatz: Das Tatbestandselement, „fortgesetzt“ Gewalt auszuüben, drückt das Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit aus, womit Gewaltakte, die nach einer größeren zeitlichen Unterbrechung (hier rund eineinhalb Jahre) gesetzt wurden, nicht in eine iSd § 107b Abs 1 StGB gebildete Subsumtionseinheit aufzunehmen sind. (T1)Vgl; Beisatz: Das Tatbestandselement, „fortgesetzt“ Gewalt auszuüben, drückt das Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit aus, womit Gewaltakte, die nach einer größeren zeitlichen Unterbrechung (hier rund eineinhalb Jahre) gesetzt wurden, nicht in eine iSd Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB gebildete Subsumtionseinheit aufzunehmen sind. (T1) TE OGH 2018-10-16 11 Os 99/18w Auch; Vgl T1; Beisatz: Hier: Bei der festgestellten Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung während des sonstigen Tatzeitraums (von insgesamt knapp zwei Jahren) wird die Regelmäßigkeit durch einzelne, jeweils zweimonatige Unterbrechungen nicht beseitigt. (T2) TE OGH 2021-06-10 15 Os 40/21b Vgl TE OGH 2021-09-14 11 Os 76/21t vgl aber; Beisatz: § 107b StGB ordnet eine Subsumtionseinheit an (so schon 13 Os 14/18k; 13 Os 138/18w; 11 Os 125/19w; 11 Os 12/21f; 11 Os 54/21g). (T3)vergleiche aber; Beisatz: Paragraph 107 b, StGB ordnet eine Subsumtionseinheit an (so schon 13 Os 14/18k; 13 Os 138/18w; 11 Os 125/19w; 11 Os 12/21f; 11 Os 54/21g). (T3) Beisatz: Ob mehrere, zu einer solchen Subsumtionseinheit zusammenzufassende Handlungen eine (nach § 107b Abs 1 StGB tatbestandliche) Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Einzeltaten darstellen, hängt vom festgestellten Sachverhalt ab. (T4)Beisatz: Ob mehrere, zu einer solchen Subsumtionseinheit zusammenzufassende Handlungen eine (nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB tatbestandliche) Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Einzeltaten darstellen, hängt vom festgestellten Sachverhalt ab. (T4) Anm: Vom Text Beisatz T4 abweichend lautet es nach dem Inhalt der Rz 9 zu 11 Os 76/21t richtig wie folgt:Anmerkung, Vom Text Beisatz T4 abweichend lautet es nach dem Inhalt der Rz 9 zu 11 Os 76/21t richtig wie folgt: Ob eine (nach § 107b Abs 1 StGB tatbestandliche) Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Einzeltaten vorliegt, die - weil sie „fortgesetzt" (§ 107b Abs 1 StGB) oder „im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs 3 wiederholt" (§ 107b Abs 3a Z 3 StGB) begangen wurden - zu einer Subsumtionseinheit nach § 107b StGB zusammenzufassen sind, hängt vom festgestellten Sachverhalt ab (siehe SSt 2021/38). (517 Präs 92/25x).Ob eine (nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB tatbestandliche) Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Einzeltaten vorliegt, die - weil sie „fortgesetzt" (Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB) oder „im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Absatz 3, wiederholt" (Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, StGB) begangen wurden - zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 107 b, StGB zusammenzufassen sind, hängt vom festgestellten Sachverhalt ab (siehe SSt 2021/38). (517 Präs 92/25x). TE OGH 2022-03-01 11 Os 134/21x Vgl; Beis nur wie T4 TE OGH 2022-03-09 15 Os 1/22v Vgl TE OGH 2022-09-27 11 Os 86/22i Vgl TE OGH 2022-10-25 14 Os 111/22p Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-04-19 15 Os 28/23s vgl; Beisatz wie T2: Hier: einmonatige Unterbrechung (T5) TE OGH 2023-05-09 11 Os 30/23f vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-10-19 12 Os 114/23s vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-03-18 14 Os 4/24f vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-04-17 15 Os 29/24i vgl TE OGH 2024-09-11 13 Os 44/24f vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-01-21 11 Os 122/24m vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-12 14 Os 27/25i vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-09-09 11 Os 92/25a vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-10 15 Os 76/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129716