OGH Rechtssatz RS0129728 (5Ob4/14w)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129728 Entscheidungsdatum26.09.2014 Geschäftszahl5Ob4/14w; 6Ob68/15s; 1Ob93/16g; 9ObA134/16w NormABGB §859; ABGB §879 E; ABGB §901 II5; AktG §174; BWG idF vor BGBl 2013/83 §23 Abs7ABGB §859; ABGB §879 E; ABGB §901 II5; AktG §174; BWG in der Fassung vor BGBl 2013/83 §23 Abs7 RechtssatzDas im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
EntscheidungstexteTE OGH 2014-09-26 5 Ob 4/14w TE OGH 2015-06-29 6 Ob 68/15s Auch TE OGH 2016-06-21 1 Ob 93/16g Vgl auch; Beisatz: Das heißt aber nicht, dass deshalb der Emittentin (hier: Ergänzungskapitalanleihe) ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde. (T1) TE OGH 2016-11-29 9 ObA 134/16w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129728