RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131495 Entscheidungsdatum16.07.2019 GeschäftszahlBsw67810/10; Bsw13712/11; Bsw12200/08 NormMRK Art35 Abs3 lita RechtssatzEine Individualbeschwerde kann nach Art 35 Abs 3 lit a MRK wegen Missbrauch des Beschwerderechts für unzulässig erklärt werden, falls sie sich unter anderem auf unwahre Angaben stützt. Die Unterbreitung unvollständiger und insofern irreführender Informationen kann ebenfalls als missbräuchlich eingestuft werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die entsprechende Information den Kern des Falls betrifft und keine zufriedenstellende Erklärung für das Versäumnis der Offenlegung dieser Information geliefert wurde. Ähnliches gilt, wenn sich neue und wichtige Entwicklungen im anhängigen Verfahren vor dem EGMR ereignen und der Beschwerdeführer es entgegen Art 47 Abs 7 VerfO unterlassen hat, dem Gerichtshof die betreffende Information zu übermitteln und ihn dadurch daran hindert, über den Fall in voller Kenntnis der Fakten zu entscheiden. Allerdings muss auch in solchen Fällen eine absichtliche Irreführung seitens des Beschwerdeführers mit ausreichender Gewissheit festgestellt worden sein.Eine Individualbeschwerde kann nach Artikel 35, Absatz 3, Litera a, MRK wegen Missbrauch des Beschwerderechts für unzulässig erklärt werden, falls sie sich unter anderem auf unwahre Angaben stützt. Die Unterbreitung unvollständiger und insofern irreführender Informationen kann ebenfalls als missbräuchlich eingestuft werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die entsprechende Information den Kern des Falls betrifft und keine zufriedenstellende Erklärung für das Versäumnis der Offenlegung dieser Information geliefert wurde. Ähnliches gilt, wenn sich neue und wichtige Entwicklungen im anhängigen Verfahren vor dem EGMR ereignen und der Beschwerdeführer es entgegen Artikel 47, Absatz 7, VerfO unterlassen hat, dem Gerichtshof die betreffende Information zu übermitteln und ihn dadurch daran hindert, über den Fall in voller Kenntnis der Fakten zu entscheiden. Allerdings muss auch in solchen Fällen eine absichtliche Irreführung seitens des Beschwerdeführers mit ausreichender Gewissheit festgestellt worden sein. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2014-09-30 Bsw 67810/10 Bemerkung: Gross gg. die Schweiz [GK] (T1) Beisatz: Hier: Keine Information des EGMR über das Ableben der Beschwerdeführerin während des anhängigen Verfahrens. (T2); Veröff: NL 2014,430 TE AUSL EGMR 2015-05-07 Bsw 13712/11 Auch; nur: Eine Individualbeschwerde kann nach Art 35 Abs 3 lit a MRK wegen Missbrauch des Beschwerderechts für unzulässig erklärt werden, falls sie sich unter anderem auf unwahre Angaben stützt. (T3)Auch; nur: Eine Individualbeschwerde kann nach Artikel 35, Absatz 3, Litera a, MRK wegen Missbrauch des Beschwerderechts für unzulässig erklärt werden, falls sie sich unter anderem auf unwahre Angaben stützt. (T3) Beisatz: Informationen, die Thema der Argumente und Gegenargumente der Parteien sein und vom EGMR angenommen oder abgelehnt werden können, können für sich alleine keinen Missbrauch des Individualbeschwerderechts darstellen. (S.L. und J.L. gg. Kroatien) (T4) Veröff: NL 2015,251 TE AUSL 2019-07-16 Bsw 12200/08 vgl; nur T3 Anm: Veröff: NL 2019,312Anmerkung, Veröff: NL 2019,312 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2014:RS0131495
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.