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{'item': '10ObS95/14i; 10ObS1/15t; 10ObS2/15i; 10ObS4/15h; 10ObS151/14z; 10ObS118/15y; 10ObS88/18s; 10ObS89/18p; 10ObS151/19g; 10ObS64/22t; 10ObS51/22

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129750 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl10ObS95/14i; 10ObS1/15t; 10ObS2/15i; 10ObS4/15h; 10ObS151/14z; 10ObS118/15y; 10ObS88/18s; 10ObS89/18p; 10ObS151/19g; 10ObS64/22t; 10ObS51/22f; 10ObS57/25t NormSchwerarbeitsV §1 Abs1 Z4 RechtssatzZwar wurde in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen.Zwar wurde in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 2014-09-30 10 ObS 95/14i Veröff: SZ 2014/91 TE OGH 2015-02-24 10 ObS 1/15t Auch; nur: Zwar wurde in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf acht Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. (T1)Auch; nur: Zwar wurde in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsV bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf acht Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. (T1) Beisatz: Die verhältnismäßige „Einkürzung“ einer tatsächlich längeren täglichen Arbeitszeit auf einen achtstündigen Arbeitstag ‑ und damit die Streichung von Zeiten mit beruflicher, körperlicher Belastung ‑ war nicht intendiert. (T2) TE OGH 2015-02-24 10 ObS 2/15i Auch; Beisatz: Eine (fiktive) Verteilung der über der Tagesgrenze liegenden an einem Arbeitstag verbrauchten Arbeitskilokalorien auf Tage, an denen Schwerarbeit nicht geleistet wurde, ist nicht zulässig. (T3) TE OGH 2015-02-24 10 ObS 4/15h TE OGH 2015-03-24 10 ObS 151/14z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-02-22 10 ObS 118/15y Vgl auch; Beisatz: Nachtdienste sind einheitlich als ein Arbeitstag zu werten. (T4) TE OGH 2018-11-20 10 ObS 88/18s Auch TE OGH 2018-12-19 10 ObS 89/18p Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/109 TE OGH 2020-04-16 10 ObS 151/19g Beis wie T2 TE OGH 2022-07-28 10 ObS 64/22t Vgl TE OGH 2022-09-13 10 ObS 51/22f Vgl TE OGH 2025-06-03 10 ObS 57/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129750

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.