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{'item': ['Bsw12738/10', 'Bsw39350/13', 'Bsw60119/12']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131490 Entscheidungsdatum03.10.2014 GeschäftszahlBsw12738/10; Bsw39350/13; Bsw60119/12 NormMRK Art8 IV3f RechtssatzWenn ein Mitgliedstaat die Anwesenheit einer fremden Person auf seinem Gebiet duldet und ihr damit erlaubt, die Entscheidung über einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel, über ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung oder über einen neuerlichen Antrag abzuwarten, ermöglicht es der Staat der oder dem Fremden, an der Gesellschaft des Gaststaates Teil zu haben, dort Beziehungen einzugehen und eine Familie zu gründen. Dies bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats deswegen nach Art 8 MRK verpflichtet wären, ihm oder ihr zu erlauben, sich in ihrem Land niederzulassen. In ähnlicher Weise bringt es die Konfrontation der Behörden des Gaststaates mit einem Familienleben als fait accompli nicht mit sich, dass diese Behörden nach Art 8 MRK verpflichtet wären, dem Bf. die Niederlassung zu gestatten. Personen in einer solchen Situation haben kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird.Wenn ein Mitgliedstaat die Anwesenheit einer fremden Person auf seinem Gebiet duldet und ihr damit erlaubt, die Entscheidung über einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel, über ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung oder über einen neuerlichen Antrag abzuwarten, ermöglicht es der Staat der oder dem Fremden, an der Gesellschaft des Gaststaates Teil zu haben, dort Beziehungen einzugehen und eine Familie zu gründen. Dies bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats deswegen nach Artikel 8, MRK verpflichtet wären, ihm oder ihr zu erlauben, sich in ihrem Land niederzulassen. In ähnlicher Weise bringt es die Konfrontation der Behörden des Gaststaates mit einem Familienleben als fait accompli nicht mit sich, dass diese Behörden nach Artikel 8, MRK verpflichtet wären, dem Bf. die Niederlassung zu gestatten. Personen in einer solchen Situation haben kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2014-10-03 Bsw 12738/10 Bem: Jeunesse gg. die Niederlande [GK] (T1) Veröff: NL 2014,417 TE AUSL EGMR 2015-06-30 Bsw 39350/13 nur: Wenn ein Mitgliedstaat die Anwesenheit einer fremden Person auf seinem Gebiet duldet und ihr damit erlaubt, die Entscheidung über einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel, über ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung oder über einen neuerlichen Antrag abzuwarten, ermöglicht es der Staat der oder dem Fremden, an der Gesellschaft des Gaststaates Teil zu haben, dort Beziehungen einzugehen und eine Familie zu gründen. Dies bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats deswegen nach Art 8 MRK verpflichtet wären, ihm oder ihr zu erlauben, sich in ihrem Land niederzulassen. (T2)nur: Wenn ein Mitgliedstaat die Anwesenheit einer fremden Person auf seinem Gebiet duldet und ihr damit erlaubt, die Entscheidung über einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel, über ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung oder über einen neuerlichen Antrag abzuwarten, ermöglicht es der Staat der oder dem Fremden, an der Gesellschaft des Gaststaates Teil zu haben, dort Beziehungen einzugehen und eine Familie zu gründen. Dies bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats deswegen nach Artikel 8, MRK verpflichtet wären, ihm oder ihr zu erlauben, sich in ihrem Land niederzulassen. (T2) Beisatz: Dasselbe gilt im Fall von Asylwerbern, deren Anwesenheit auf dem Gebiet eines Vertragsstaates von den Behörden toleriert wird. (T3) Veröff: NL 2015,202 TE AUSL EGMR 2015-12-08 Bsw 60119/12 nur T2; Beis wie T3; Veröff: NL 2015,516 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2014:RS0131490

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.