RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129700 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl6Ob160/14v; 9Ob17/16i; 7Ob46/17s; 1Ob147/17z; 5Ob53/18g; 10Ob34/18z; 4Ob201/19s; 2Ob194/22a; 9Ob53/24w; 5Ob145/24w; 8Ob155/25i NormABGB §181 Abs1 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3AußStrG in der Fassung KindNamRÄG 2013 §107 Abs3 RechtssatzMaßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 181 Abs 1 ABGB voraus.Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 181, Absatz eins, ABGB voraus. EntscheidungstexteTE OGH 2014-10-09 6 Ob 160/14v TE OGH 2016-05-25 9 Ob 17/16i Auch; Beisatz: Die in § 107 Abs 3 AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung; ebensowenig müssen die Maßnahmen ultima ratio zur Sicherung des Kindeswohls sein, sodass sie erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wären. (T1)Auch; Beisatz: Die in Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung; ebensowenig müssen die Maßnahmen ultima ratio zur Sicherung des Kindeswohls sein, sodass sie erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wären. (T1) Beisatz: Allerdings muss das Gericht hier stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen. (T2) TE OGH 2017-04-26 7 Ob 46/17s TE OGH 2017-08-30 1 Ob 147/17z Vgl; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T3) TE OGH 2018-04-10 5 Ob 53/18g Beis wie T2 TE OGH 2018-05-23 10 Ob 34/18z Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2020-01-28 4 Ob 201/19s Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Beisatz: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen keine Kindeswohlgefährdung voraus, bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kommen aber auch solche Maßnahmen (neben anderen Maßnahmen) als gelindere Mittel iSd § 181 Abs 1 ABGB in Betracht. (T4)Beisatz: Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG setzen keine Kindeswohlgefährdung voraus, bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kommen aber auch solche Maßnahmen (neben anderen Maßnahmen) als gelindere Mittel iSd Paragraph 181, Absatz eins, ABGB in Betracht. (T4) Anm: Veröff: SZ 2020/9Anmerkung, Veröff: SZ 2020/9 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 194/22a Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2024-06-26 9 Ob 53/24w Beisatz wie T1 Beisatz: Um eine Prüfung der Erforderlichkeit und Eignung der Maßnahmen zu ermöglichen, hat das Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen und substantiiert zu begründen, wieso die gewählte Maßnahme dem Kindeswohl dient. (T5) Beisatz: An die erforderlichen Erfolgsaussichten sind keine strengen Anforderungen zu stellen. (T6) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 145/24w Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 Beisatz: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte § 107 Abs 3 AußStrG die Anwendung des § 181 ABGB nicht einschränken, sondern werden vielmehr mit dieser verfahrensrechtlichen Norm (auch) materiell-rechtlich wirkende Eingriffe in die Persönlichkeits- und Obsorgerechte der Eltern neben dem inhaltlich unverändertem § 181 Abs 1 ABGB nF ermöglicht. (T7)Beisatz: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG die Anwendung des Paragraph 181, ABGB nicht einschränken, sondern werden vielmehr mit dieser verfahrensrechtlichen Norm (auch) materiell-rechtlich wirkende Eingriffe in die Persönlichkeits- und Obsorgerechte der Eltern neben dem inhaltlich unverändertem Paragraph 181, Absatz eins, ABGB nF ermöglicht. (T7) Beisatz: Dem Pflegschaftsgericht steht in § 107 Abs 3 AußStrG aber nunmehr eben (auch) ein gesetzlicher Katalog an Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung, (auch) um – als gelinderes Mittel – Entziehungsmaßnahmen nach § 181 ABGB zu verhindern. (T8)Beisatz: Dem Pflegschaftsgericht steht in Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG aber nunmehr eben (auch) ein gesetzlicher Katalog an Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung, (auch) um – als gelinderes Mittel – Entziehungsmaßnahmen nach Paragraph 181, ABGB zu verhindern. (T8) Beisatz: Das Gericht hat derartige Maßnahmen – im Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen anzuordnen; ein Antrag ist dafür nicht notwendig. (T9) Anm: Vergleiche 7 Ob 158/23w; 5 Ob 53/18g; 4 Ob 201/19s.Anmerkung, Vergleiche 7 Ob 158/23w; 5 Ob 53/18g; 4 Ob 201/19s. TE OGH 2026-01-28 8 Ob 155/25i Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129700
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