← Österreich

{'item': '4Ob140/14p; 4Ob22/15m; 4Ob121/17y; 6Ob46/23t; 6Ob166/22p; 6Ob120/23z; 6Ob218/25i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129808 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl4Ob140/14p; 4Ob22/15m; 4Ob121/17y; 6Ob46/23t; 6Ob166/22p; 6Ob120/23z; 6Ob218/25i NormUrhG §81 Abs1a RechtssatzEin Unterlassungsanspruch gegen die in § 81 Abs 1a UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr).Ein Unterlassungsanspruch gegen die in Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr). Dem Gehilfen einer Immaterialgüterrechtsverletzung kann nur sein Tatbeitrag, nicht aber das tatbestandliche Verhalten des unmittelbaren Täters untersagt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2014-10-21 4 Ob 140/14p Veröff: SZ 2014/93 TE OGH 2015-05-19 4 Ob 22/15m Auch; nur: Ein Unterlassungsanspruch gegen die in § 81 Abs 1a UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr). (T1)Auch; nur: Ein Unterlassungsanspruch gegen die in Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr). (T1) Beisatz: Hier: Access‑Provider (T2) TE OGH 2017-10-24 4 Ob 121/17y Auch; Veröff: SZ 2017/119 TE OGH 2023-04-18 6 Ob 46/23t vgl TE OGH 2023-08-30 6 Ob 166/22p nur: Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. (T3) Beisatz: Hier: Inanspruchnahme eines Hostproviders nach § 20 Abs 3 ABGB. (T4)Beisatz: Hier: Inanspruchnahme eines Hostproviders nach Paragraph 20, Absatz 3, ABGB. (T4) TE OGH 2024-06-18 6 Ob 120/23z Beisatz wie T4 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 218/25i vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129808

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.