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{'item': '10ObS103/14s; 10ObS153/15w; 10ObS101/16z; 10ObS89/17m; 10ObS99/20m; 10ObS107/20p; 10ObS16/21g; 10ObS87/21y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129814 Entscheidungsdatum29.07.2021 Geschäftszahl10ObS103/14s; 10ObS153/15w; 10ObS101/16z; 10ObS89/17m; 10ObS99/20m; 10ObS107/20p; 10ObS16/21g; 10ObS87/21y NormKBGG §24 Abs1 Z2 FamZeitbG §2 Abs1 Z5 RechtssatzWenn in § 24 Abs 1 Z 2 KBGG ohne Unterschied für beide Gruppen von Eltern angeordnet wird, dass „in diesem Zeitraum“ keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden dürfen, ist dies so zu verstehen, dass der für den jeweiligen Elternteil in Betracht kommende sechsmonatige Zeitraum entweder ab Geburt oder ab Beginn des Beschäftigungsverbots als Beobachtungszeitraum auch für den Nichtbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen ist.Wenn in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG ohne Unterschied für beide Gruppen von Eltern angeordnet wird, dass „in diesem Zeitraum“ keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden dürfen, ist dies so zu verstehen, dass der für den jeweiligen Elternteil in Betracht kommende sechsmonatige Zeitraum entweder ab Geburt oder ab Beginn des Beschäftigungsverbots als Beobachtungszeitraum auch für den Nichtbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2014-10-21 10 ObS 103/14s TE OGH 2016-02-22 10 ObS 153/15w Auch; Beisatz: Beim Bildungsteilzeitgeld handelt es sich ‑ anders als beim Weiterbildungsgeld ‑ um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd § 24 Abs 1 Z 2

  1. Halbsatz KBGG. (T1); Veröff: SZ 2016/12Auch; Beisatz: Beim Bildungsteilzeitgeld handelt es sich ‑ anders als beim Weiterbildungsgeld ‑ um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. Halbsatz KBGG. (T1); Veröff: SZ 2016/12 TE OGH 2016-10-11 10 ObS 101/16z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-09-13 10 ObS 89/17m Auch; Beisatz: Bei einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nach § 25 Abs 1 AMSG sowie einer weiteren Beihilfe in Form von pauschalierten Kursnebenkosten handelt es sich um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd § 24 Abs 1 Z 2
  3. Halbsatz KBGG. (T2)Auch; Beisatz: Bei einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nach Paragraph 25, Absatz eins, AMSG sowie einer weiteren Beihilfe in Form von pauschalierten Kursnebenkosten handelt es sich um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. Halbsatz KBGG. (T2) TE OGH 2020-10-13 10 ObS 99/20m Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2020-10-13 10 ObS 107/20p Vgl; Beisatz: Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist anspruchsschädlich. (T3) TE OGH 2021-03-30 10 ObS 16/21g Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a AlVG ist keine (anspruchsschädliche) Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG. (T4)Beisatz: Hier: Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld gemäß Paragraph 26 a, AlVG ist keine (anspruchsschädliche) Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG. (T4) Anm: Veröff: SZ 2021/37Anmerkung, Veröff: SZ 2021/37 TE OGH 2021-07-29 10 ObS 87/21y Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129814

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.