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OGH Rechtssatz RS0129782 (8Ob71/14w)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129782 Entscheidungsdatum30.10.2014 Geschäftszahl8Ob71/14w NormZPO §17 A; ZPO §19 I.A.; ZPO §571; ZPO §575ZPO §17 A; ZPO §19 römisch eins.A.; ZPO §571; ZPO §575 RechtssatzDer unter Berufung auf seine Eintrittsberechtigung gemäß § 14 Abs 3 MRG einschreitende (einfache) Nebenintervenient kann auch dann Einwendungen gegen die Aufkündigung erheben, wenn der Aufgekündigte selbst keine Einwendungen erhoben hat.Der unter Berufung auf seine Eintrittsberechtigung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG einschreitende (einfache) Nebenintervenient kann auch dann Einwendungen gegen die Aufkündigung erheben, wenn der Aufgekündigte selbst keine Einwendungen erhoben hat.

EntscheidungstexteTE OGH 2014-10-30 8 Ob 71/14w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129782

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