RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131638 Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlBsw47708/08; Bsw8675/15; Bsw3599/18 NormMRK Art1 RechtssatzWann immer ein Staat durch seine Organe Kontrolle und Autorität und damit Hoheitsgewalt über ein Individuum ausübt, ist er nach Art 1 MRK verpflichtet, die in der MRK enthaltenen Rechte und Freiheiten dieses Individuums zu garantieren, die für dessen Situation relevant sind. In diesem Sinn sind daher die Konventionsrechte teilbar.Wann immer ein Staat durch seine Organe Kontrolle und Autorität und damit Hoheitsgewalt über ein Individuum ausübt, ist er nach Artikel eins, MRK verpflichtet, die in der MRK enthaltenen Rechte und Freiheiten dieses Individuums zu garantieren, die für dessen Situation relevant sind. In diesem Sinn sind daher die Konventionsrechte teilbar. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2014-11-20 Bsw 47708/08 Bemerkung: Jaloud gg. die Niederlande (T1); Veröff: NL 2014,467 TE AUSL EGMR 2017-10-03 Bsw 8675/15 Auch; nur: Wann immer ein Staat durch seine Organe Kontrolle und Autorität und damit Hoheitsgewalt über ein Individuum ausübt, ist er nach Art 1 MRK verpflichtet, die in der MRK enthaltenen Rechte und Freiheiten dieses Individuums zu garantieren. (T2); Auch; nur: Wann immer ein Staat durch seine Organe Kontrolle und Autorität und damit Hoheitsgewalt über ein Individuum ausübt, ist er nach Artikel eins, MRK verpflichtet, die in der MRK enthaltenen Rechte und Freiheiten dieses Individuums zu garantieren. (T2); Veröff: NL 2017,475 TE AUSL 2020-05-05 Bsw 3599/18 vgl; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass jemand ein asylrechtliches Verfahren in einem Vertragsstaat einleitet, mit dem er keine Verbindung hat, reicht nicht aus, um die Hoheitsgewalt dieses Staates über ihn zu begründen, mögen auch die zuständigen nationalen Stellen im Verlauf dieses Verfahrens ihre vollständige und absolute Autorität ausüben. Dies muss als unzulässiger Versuch gewertet werden, gegenüber dem Asylwerber eine territoriale Zuständigkeit von Seiten des betreffenden Vertragsstaats zu begründen. Eine andere Feststellung würde eine nahezu universelle Anwendung der Konvention auf der Grundlage von einseitigen Entscheidungen eines Einzelnen verankern, unabhängig davon, wo auf der Welt sich dieser befindet, und daher eine unbegrenzte Verpflichtung für die Vertragsstaaten schaffen, die Einreise einer Person zuzulassen, bei der außerhalb ihrer Hoheitsgewalt das Risiko einer Misshandlung besteht, die gegen die Konvention verstößt. Wenn die Tatsache, dass ein Vertragsstaat über einen Einwanderungsantrag entscheidet, ausreicht, um die Person, die den Antrag stellt, unter seine Hoheitsgewalt zu bringen, würde genau eine solche Verpflichtung geschaffen werden. Die betroffene Person könnte durch Einreichung eines Antrags eine Verbindung im Hinblick auf die Hoheitsgewalt herstellen und so in bestimmten Szenarien eine Verpflichtung nach Art 3 MRK hervorrufen, die ansonsten nicht existieren würde. Eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Konvention hätte auch zur Folge, dass der vom GH anerkannte allgemeine Grundsatz des Völkerrechts negiert wird, wonach die Vertragsstaaten gemäß ihren vertraglichen Verpflichtungen – einschließlich jenen aus der Konvention – das Recht auf Kontrolle der Einreise, des Aufenthalts und der Ausweisung von Ausländern haben. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der EuGH in einer ähnlichen Konstellation bereits entschieden hat, dass die Ausstellung von Visa für Langzeitaufenthalte nach derzeit geltendem EU-Recht ausschließlich in den Geltungsbereich des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten fällt. (M. N. ua gg Belgien) (T3)vgl; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass jemand ein asylrechtliches Verfahren in einem Vertragsstaat einleitet, mit dem er keine Verbindung hat, reicht nicht aus, um die Hoheitsgewalt dieses Staates über ihn zu begründen, mögen auch die zuständigen nationalen Stellen im Verlauf dieses Verfahrens ihre vollständige und absolute Autorität ausüben. Dies muss als unzulässiger Versuch gewertet werden, gegenüber dem Asylwerber eine territoriale Zuständigkeit von Seiten des betreffenden Vertragsstaats zu begründen. Eine andere Feststellung würde eine nahezu universelle Anwendung der Konvention auf der Grundlage von einseitigen Entscheidungen eines Einzelnen verankern, unabhängig davon, wo auf der Welt sich dieser befindet, und daher eine unbegrenzte Verpflichtung für die Vertragsstaaten schaffen, die Einreise einer Person zuzulassen, bei der außerhalb ihrer Hoheitsgewalt das Risiko einer Misshandlung besteht, die gegen die Konvention verstößt. Wenn die Tatsache, dass ein Vertragsstaat über einen Einwanderungsantrag entscheidet, ausreicht, um die Person, die den Antrag stellt, unter seine Hoheitsgewalt zu bringen, würde genau eine solche Verpflichtung geschaffen werden. Die betroffene Person könnte durch Einreichung eines Antrags eine Verbindung im Hinblick auf die Hoheitsgewalt herstellen und so in bestimmten Szenarien eine Verpflichtung nach Artikel 3, MRK hervorrufen, die ansonsten nicht existieren würde. Eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Konvention hätte auch zur Folge, dass der vom GH anerkannte allgemeine Grundsatz des Völkerrechts negiert wird, wonach die Vertragsstaaten gemäß ihren vertraglichen Verpflichtungen – einschließlich jenen aus der Konvention – das Recht auf Kontrolle der Einreise, des Aufenthalts und der Ausweisung von Ausländern haben. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der EuGH in einer ähnlichen Konstellation bereits entschieden hat, dass die Ausstellung von Visa für Langzeitaufenthalte nach derzeit geltendem EU-Recht ausschließlich in den Geltungsbereich des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten fällt. (M. N. ua gg Belgien) (T3) Anm: Veröff: NL 2020,163Anmerkung, Veröff: NL 2020,163 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2014:RS0131638
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