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OGH Rechtssatz RS0129830 (10Ob72/14g)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129830 Entscheidungsdatum25.11.2014 Geschäftszahl10Ob72/14g; 6Ob219/14w NormABGB §282 A RechtssatzDer in § 282 ABGB vorgesehene monatliche persönliche Kontakt des Sachwalters mit der behinderten Person stellt eine Richtschnur dar, wobei der Sachwalter im Einzelfall die Erledigung einzelner Aufgaben an Mitarbeiter delegieren kann. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.Der in Paragraph 282, ABGB vorgesehene monatliche persönliche Kontakt des Sachwalters mit der behinderten Person stellt eine Richtschnur dar, wobei der Sachwalter im Einzelfall die Erledigung einzelner Aufgaben an Mitarbeiter delegieren kann. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

EntscheidungstexteTE OGH 2014-11-25 10 Ob 72/14g Veröff: SZ 2014/115 TE OGH 2015-01-29 6 Ob 219/14w Auch; Beisatz:Beisatz: Die Rechtsansicht, dass einer (nicht allein erziehenden) Rechtsanwältin bei der Obsorge für drei eigene unmündige Kinder und bisher zwei Sachwalterschaften auch noch eine dritte Sachwalterschaft zumutbar ist, stellt noch keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129830

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