← Österreich

{'item': ['7Ob164/14i', '7Ob105/18v', '7Ob214/17x', '7Ob8/18d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129880 Entscheidungsdatum10.12.2014 Geschäftszahl7Ob164/14i; 7Ob105/18v; 7Ob214/17x; 7Ob8/18d NormASVG §334; VersVG §156; VersVG §157 RechtssatzDer von seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommene Versicherer ist zwar gemäß § 67 VersVG Legalzessionar und berechtigt, sich beim Schädiger zu regressieren. Auch wenn der Schadenersatzanspruch unverändert auf ihn übergeht, so ist er doch in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht geschädigter Dritter im Sinn der §§ 156, 157 VersVG, sodass er sein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Haftpflichtversicherer dem Schädiger Deckung zu gewähren hat, auch nicht aus dem aus den genannten Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Opferschutz ableiten kann. Der in den Opferschutz der Haftpflichtversicherung nicht einbezogene Legalzessionar nach § 67 VersVG hat daher ganz allgemein Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf seine Rechtsstellung - die eben nicht jene des geschädigten Dritten ist - ergibt.Der von seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommene Versicherer ist zwar gemäß Paragraph 67, VersVG Legalzessionar und berechtigt, sich beim Schädiger zu regressieren. Auch wenn der Schadenersatzanspruch unverändert auf ihn übergeht, so ist er doch in Bezug auf die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht geschädigter Dritter im Sinn der Paragraphen 156, 157, VersVG, sodass er sein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Haftpflichtversicherer dem Schädiger Deckung zu gewähren hat, auch nicht aus dem aus den genannten Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Opferschutz ableiten kann. Der in den Opferschutz der Haftpflichtversicherung nicht einbezogene Legalzessionar nach Paragraph 67, VersVG hat daher ganz allgemein Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die unmittelbare Wirkung des festzustellenden Rechts auf seine Rechtsstellung - die eben nicht jene des geschädigten Dritten ist - ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 2014-12-10 7 Ob 164/14i TE OGH 2018-09-26 7 Ob 105/18v Vgl aber; Beisatz: Eine Übertragung dieser Rechtsprechung zur Legalzession nach § 67 VersVG auf einen Anspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG kommt nicht in Betracht. (T1)Vgl aber; Beisatz: Eine Übertragung dieser Rechtsprechung zur Legalzession nach Paragraph 67, VersVG auf einen Anspruch des Sozialversicherungsträgers nach Paragraph 334, ASVG kommt nicht in Betracht. (T1) Beisatz: Vgl dazu RS0132325 (T2); Veröff: SZ 2018/78 TE OGH 2018-10-31 7 Ob 214/17x Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-10-31 7 Ob 8/18d Vgl aber; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nimmt und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend macht, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter iSd §§ 156. 157 VersVG. (T3)Vgl aber; Beisatz: Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach Paragraph 334, ASVG in Anspruch nimmt und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend macht, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter iSd Paragraphen 156, 157 VersVG. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129880

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.