RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129940 Entscheidungsdatum20.11.2023 Geschäftszahl6Ob197/14k; 6Ob225/15d; 6Ob156/16h; 6Ob1/17s; 6Ob137/17s; 11Os69/18h; 6Nc30/19t; 11Os151/21x; 11Os150/21z; 11Os22/23d; 11Os23/23a; 11Os24/23y; 6Ob196/23a NormGOG §83 f GOG §85 GOG §85a ZPO §219 RechtssatzDas GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. Unter Einhaltung des § 219 ZPO (allenfalls iVm § 22 AußStrG) gewährte Akteneinsicht ist datenschutzrechtlich zulässig; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Hat deshalb der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden.Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. Unter Einhaltung des Paragraph 219, ZPO (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG) gewährte Akteneinsicht ist datenschutzrechtlich zulässig; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Hat deshalb der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden. Für den umgekehrten Fall, wenn also die Akteneinsicht ohne oder gar entgegen einem den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abweisenden Beschluss erfolgte, besteht eine solche Bindung hingegen grundsätzlich nicht (es sei denn, die Abweisung wäre mit datenschutzrechtlichen Überlegungen begründet worden). EntscheidungstexteTE OGH 2014-12-15 6 Ob 197/14k Beisatz: Hier: (nachträgliche) Genehmigung einer tatsächlich rechtswidrig gewährten Akteneinsicht einer nicht am Verfahren beteiligten Person. (T1) Beisatz: Hier: keine ausreichende Dartuung, welche Rechte konkret verletzt worden sind. (T2); Veröff: SZ 2014/127 TE OGH 2016-02-23 6 Ob 225/15d Auch; nur: Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. (T3) Beisatz: Die §§ 84, 85 GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Es ist demnach nicht statthaft, während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung mit einem Antrag nach § 85 GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen. (T4)Beisatz: Die Paragraphen 84, 85, GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Es ist demnach nicht statthaft, während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung mit einem Antrag nach Paragraph 85, GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen. (T4) Beisatz: Hier: Einholung einer Dienstgeberauskunft nach § 102 Abs 2 AußStrG in einem Unterhaltsverfahren. (T5)Beisatz: Hier: Einholung einer Dienstgeberauskunft nach Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG in einem Unterhaltsverfahren. (T5) TE OGH 2016-09-27 6 Ob 156/16h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-01-30 6 Ob 1/17s Vgl auch; Beisatz wie T4 nur: Die §§ 84, 85 GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. (T6)Vgl auch; Beisatz wie T4 nur: Die Paragraphen 84, 85, GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. (T6) Beisatz: Hier: (Zumindest nachträgliche) richterliche Genehmigung einer von der Gerichtskanzlei durchgeführten Sozialversicherungsabfrage in einem Pflegschaftsverfahren. (T7) TE OGH 2017-09-26 6 Ob 137/17s Auch; nur T4 TE OGH 2019-04-02 11 Os 69/18h nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Das Verfahren nach §§ 85, 85a GOG ist subsidiär. Eine Überprüfung nach diesen Bestimmungen findet nur dann statt, wenn die in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel kein Aufgreifen ermöglichen. (T8)nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Das Verfahren nach Paragraphen 85, 85 a, GOG ist subsidiär. Eine Überprüfung nach diesen Bestimmungen findet nur dann statt, wenn die in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel kein Aufgreifen ermöglichen. (T8) TE OGH 2019-11-27 6 Nc 30/19t Vgl; Beis wie T4 nur: Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. (T9); Veröff: SZ 2019/110 TE OGH 2022-08-30 11 Os 151/21x Vgl; nur T3 TE OGH 2022-08-30 11 Os 150/21z Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-08-29 11 Os 22/23d vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2023-08-29 11 Os 23/23a vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2023-08-29 11 Os 24/23y vgl; Beisatz wie T4; nur T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2023-11-20 6 Ob 196/23a vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129940
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