← Österreich

Bsw50541/08; Bsw25703/11; Bsw50541/08; Bsw21980/04; Bsw71409/10; Bsw51979/17

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131645 Entscheidungsdatum23.05.2019 GeschäftszahlBsw50541/08; Bsw25703/11; Bsw50541/08; Bsw21980/04; Bsw71409/10; Bsw51979/17 NormMRK ARt6 Abs3 litc IV3b RechtssatzBei der Beurteilung der Vereinbarkeit polizeilicher Befragungen ohne rechtlichen Beistand mit Art 6 MRK betrachtet der EGMR zwei getrennte, aber mit einander verbundene Angelegenheiten. Zunächst ist zu prüfen, ob „zwingende Gründe“ für den verzögerten Zugang zu rechtlichem Beistand vorlagen. Selbst wenn eine Beschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand durch zwingende Gründe gerechtfertigt und damit mit Art 6 MRK vereinbar war, kann es trotzdem im Interesse der Fairness notwendig sein, eine bei einer polizeilichen Befragung in Abwesenheit eines Anwalts gemachte Aussage im folgenden Strafverfahren auszuschließen. Auf dieser Stufe der Prüfung des EGMR ist die Frage, ob die Zulassung der Aussage dem Beschwerdeführer im Strafverfahren eine ungebührliche Beeinträchtigung bescherte, wobei die Fairness des Verfahrens insgesamt betrachtet werden muss. Bei der Entscheidung, ob die Zulassung einer ohne rechtlichen Beistand gemachten Aussage mit Art 6 MRK vereinbar war, ist – soweit unter den gegebenen Umständen relevant – Folgendes zu prüfen: der anwendbare allgemeine rechtliche Rahmen und die enthaltenen Sicherungen; die Qualität der Beweise; ob die Aussage unverzüglich widerrufen und die darin gemachten Zugeständnisse beharrlich geleugnet wurden, insbesondere sobald anwaltliche Beratung erlangt wurde; die im Strafverfahren angewendeten Verfahrensgarantien und insbesondere, ob der Angeklagte Gelegenheit bekam, die Authentizität der Beweise zu bestreiten und ihrer Verwendung zu widersprechen; und schließlich die Stärke der anderen Beweise.Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit polizeilicher Befragungen ohne rechtlichen Beistand mit Artikel 6, MRK betrachtet der EGMR zwei getrennte, aber mit einander verbundene Angelegenheiten. Zunächst ist zu prüfen, ob „zwingende Gründe“ für den verzögerten Zugang zu rechtlichem Beistand vorlagen. Selbst wenn eine Beschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand durch zwingende Gründe gerechtfertigt und damit mit Artikel 6, MRK vereinbar war, kann es trotzdem im Interesse der Fairness notwendig sein, eine bei einer polizeilichen Befragung in Abwesenheit eines Anwalts gemachte Aussage im folgenden Strafverfahren auszuschließen. Auf dieser Stufe der Prüfung des EGMR ist die Frage, ob die Zulassung der Aussage dem Beschwerdeführer im Strafverfahren eine ungebührliche Beeinträchtigung bescherte, wobei die Fairness des Verfahrens insgesamt betrachtet werden muss. Bei der Entscheidung, ob die Zulassung einer ohne rechtlichen Beistand gemachten Aussage mit Artikel 6, MRK vereinbar war, ist – soweit unter den gegebenen Umständen relevant – Folgendes zu prüfen: der anwendbare allgemeine rechtliche Rahmen und die enthaltenen Sicherungen; die Qualität der Beweise; ob die Aussage unverzüglich widerrufen und die darin gemachten Zugeständnisse beharrlich geleugnet wurden, insbesondere sobald anwaltliche Beratung erlangt wurde; die im Strafverfahren angewendeten Verfahrensgarantien und insbesondere, ob der Angeklagte Gelegenheit bekam, die Authentizität der Beweise zu bestreiten und ihrer Verwendung zu widersprechen; und schließlich die Stärke der anderen Beweise. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2014-12-16 Bsw 50541/08 Bemerkung: Ibrahim u.a. gg. das Vereinigte Königreich (T1) Beisatz: Hier: Außergewöhnlich ernste und unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch befürchtete Terroranschläge stellt zwingende Gründe dar, die eine vorübergehende Einschränkung des Zugangs von terrorverdächtigen Beschuldigten zu ihren Verteidigern rechtfertigt. (Ibrahim u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T2); Veröff: NL 2014,504 TE AUSL EGMR 2015-10-20 Bsw 25703/11 Ähnlich; Beisatz: Wird dem Verdächtigen zwar ab seiner ersten Befragung Zugang zu einem Anwalt gewährt, aber nicht zu einem Anwalt seiner Wahl, so reichen „relevante und ausreichende“, anstatt „zwingender“ Gründe. (Dvorski gg. Kroatien [Große Kammer]) (T3) Veröff: NL 2015,412 TE AUSL EGMR 2016-09-13 Bsw 50541/08 Auch; Beis wie T2 Veröff: NL 2016,423 TE AUSL EGMR 2017-05-12 Bsw 21980/04 Auch; Veröff: NL 2017,226 TE AUSL 2018-11-09 Bsw 71409/10 nur: Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit polizeilicher Befragungen ohne rechtlichen Beistand mit Art 6 MRK betrachtet der EGMR zwei getrennte, aber mit einander verbundene Angelegenheiten. Zunächst ist zu prüfen, ob „zwingende Gründe“ für den verzögerten Zugang zu rechtlichem Beistand vorlagen. Selbst wenn eine Beschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand durch zwingende Gründe gerechtfertigt und damit mit Art 6 MRK vereinbar war, kann es trotzdem im Interesse der Fairness notwendig sein, eine bei einer polizeilichen Befragung in Abwesenheit eines Anwalts gemachte Aussage im folgenden Strafverfahren auszuschließen. Auf dieser Stufe der Prüfung des EGMR ist die Frage, ob die Zulassung der Aussage dem Beschwerdeführer im Strafverfahren eine ungebührliche Beeinträchtigung bescherte, wobei die Fairness des Verfahrens insgesamt betrachtet werden muss. (T4)nur: Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit polizeilicher Befragungen ohne rechtlichen Beistand mit Artikel 6, MRK betrachtet der EGMR zwei getrennte, aber mit einander verbundene Angelegenheiten. Zunächst ist zu prüfen, ob „zwingende Gründe“ für den verzögerten Zugang zu rechtlichem Beistand vorlagen. Selbst wenn eine Beschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand durch zwingende Gründe gerechtfertigt und damit mit Artikel 6, MRK vereinbar war, kann es trotzdem im Interesse der Fairness notwendig sein, eine bei einer polizeilichen Befragung in Abwesenheit eines Anwalts gemachte Aussage im folgenden Strafverfahren auszuschließen. Auf dieser Stufe der Prüfung des EGMR ist die Frage, ob die Zulassung der Aussage dem Beschwerdeführer im Strafverfahren eine ungebührliche Beeinträchtigung bescherte, wobei die Fairness des Verfahrens insgesamt betrachtet werden muss. (T4) Beisatz: Das Kriterium der „zwingenden Gründe“ ist ein strenges: Angesichts der grundlegenden Natur und Bedeutung des frühen Zugangs zu rechtlichem Beistand sind Einschränkungen nur unter außergewöhnlichen Umständen erlaubt. Ungeachtet dessen, ob zwingende Gründe bestehen oder nicht, muss in jedem Fall das Verfahren insgesamt betrachtet werden. (Beuze gg Belgien [GK]) (T5) Beisatz: Wo keine zwingenden Gründe vorliegen, muss bei der Einschätzung der Fairness ein sehr strenger Maßstab angelegt werden. Das Fehlen solcher Gründe wiegt schwer bei der Einschätzung der Gesamtfairness des Strafverfahrens und kann ausschlaggebend sein für die Feststellung einer Verletzung von Art 6 MRK. Die Beweislast liegt dann bei der Regierung, die überzeugend darlegen muss, warum ausnahmsweise und unter den besonderen Umständen des Falls die Gesamtfairness des Strafverfahrens durch die Einschränkung des Zugangs zu einem Anwalt nicht unwiederbringlich beeinträchtigt wurde. (Beuze gg Belgien [GK]) (T6)Beisatz: Wo keine zwingenden Gründe vorliegen, muss bei der Einschätzung der Fairness ein sehr strenger Maßstab angelegt werden. Das Fehlen solcher Gründe wiegt schwer bei der Einschätzung der Gesamtfairness des Strafverfahrens und kann ausschlaggebend sein für die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6, MRK. Die Beweislast liegt dann bei der Regierung, die überzeugend darlegen muss, warum ausnahmsweise und unter den besonderen Umständen des Falls die Gesamtfairness des Strafverfahrens durch die Einschränkung des Zugangs zu einem Anwalt nicht unwiederbringlich beeinträchtigt wurde. (Beuze gg Belgien [GK]) (T6) Anm: Veröff: NL 2018,511Anmerkung, Veröff: NL 2018,511 TE AUSL 2019-05-23 Bsw 51979/17 vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Anm: Veröff: NL 2019,202Anmerkung, Veröff: NL 2019,202 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2014:RS0131645

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.