RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129916 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl14Os110/14d; 14Os8/15f; 12Os148/16t; 13Os101/16a; 12Os131/17g; 14Os54/18z; 13Os96/18v; 12Os103/18s; 11Os154/18h; 13Os41/19g; 12Os31/19d; 15Os137/19i; 13Os26/20b; 12Os142/20d; 13Os1/21b (13Os2/21z); 11Os127/21t; 11Os129/21m; 15Os128/21v; 13Os1/22d; 11Os2/23p; 1Ob101/23v NormStGB §20 StGB §20a StPO §366 RechtssatzZuspruch an den Privatbeteiligten hindert die gleichzeitige Anordnung des Verfalls (anders als nach § 20a Abs 1 StGB in der Fassung vor BGBl I 2010/108 die Abschöpfung der Bereicherung) nicht. Der Ausschluss des Verfalls wird durch § 20a Abs 2 Z 2 StGB idgF auf Fälle beschränkt, in denen der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat.Zuspruch an den Privatbeteiligten hindert die gleichzeitige Anordnung des Verfalls (anders als nach Paragraph 20 a, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2010/108 die Abschöpfung der Bereicherung) nicht. Der Ausschluss des Verfalls wird durch Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, StGB idgF auf Fälle beschränkt, in denen der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat. EntscheidungstexteTE OGH 2014-12-16 14 Os 110/14d Beisatz: Zur Hintanhaltung (unerwünschter) mehrfacher Abnahme der durch die Tat erlangten Vermögenswerte oder von Ersatzwerten steht es dem Angeklagten frei, rechtzeitig freiwillig Entschädigungszahlungen an den Geschädigten zu leisten oder einen allenfalls noch vorhandenen Betrag (oder mündelsichere Wertpapiere) bei Gericht zu hinterlegen und so den Ausschluss der Anordnung des Verfalls nach § 20a Abs 2 Z 2 StGB zu bewirken. Zudem verpflichtet § 31a Abs 3 StGB das Gericht, die Entscheidung über den Verfall (auch) für den Fall nachträglicher Zahlungen an Geschädigte entsprechend zu ändern, während diese verlangen können, ihre rechtskräftig zuerkannte Entschädigung aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert zu befriedigen (§ 373b StPO). (T1)Beisatz: Zur Hintanhaltung (unerwünschter) mehrfacher Abnahme der durch die Tat erlangten Vermögenswerte oder von Ersatzwerten steht es dem Angeklagten frei, rechtzeitig freiwillig Entschädigungszahlungen an den Geschädigten zu leisten oder einen allenfalls noch vorhandenen Betrag (oder mündelsichere Wertpapiere) bei Gericht zu hinterlegen und so den Ausschluss der Anordnung des Verfalls nach Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu bewirken. Zudem verpflichtet Paragraph 31 a, Absatz 3, StGB das Gericht, die Entscheidung über den Verfall (auch) für den Fall nachträglicher Zahlungen an Geschädigte entsprechend zu ändern, während diese verlangen können, ihre rechtskräftig zuerkannte Entschädigung aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert zu befriedigen (Paragraph 373 b, StPO). (T1) TE OGH 2015-04-14 14 Os 8/15f Vgl TE OGH 2017-03-02 12 Os 148/16t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-03-13 13 Os 101/16a TE OGH 2018-06-21 12 Os 131/17g Auch TE OGH 2018-08-03 14 Os 54/18z Auch TE OGH 2018-10-10 13 Os 96/18v Auch TE OGH 2018-12-06 12 Os 103/18s Auch TE OGH 2019-02-26 11 Os 154/18h nur: Ein Zuspruch an die Privatbeteiligte hindert die gleichzeitige Anordnung des Verfalls nicht. (T2) TE OGH 2019-10-09 13 Os 41/19g Vgl; nur T2 TE OGH 2019-09-12 12 Os 31/19d Vgl; Beisatz: Für das Unterbleiben des Verfalls gemäß § 20a StGB idgF reicht es nicht aus, wenn sich der Angeklagte in vollstreckbarer Form zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten verpflichtet hat. Eine zivilrechtliche Verurteilung, ein Vergleich im Sinn des § 1 Z 5 EO oder ein vollstreckbarer Notariatsakt im Sinn des § 1 Z 17 EO schließen den Verfall nicht aus. (T3)Vgl; Beisatz: Für das Unterbleiben des Verfalls gemäß Paragraph 20 a, StGB idgF reicht es nicht aus, wenn sich der Angeklagte in vollstreckbarer Form zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten verpflichtet hat. Eine zivilrechtliche Verurteilung, ein Vergleich im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 5, EO oder ein vollstreckbarer Notariatsakt im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 17, EO schließen den Verfall nicht aus. (T3) TE OGH 2020-03-04 15 Os 137/19i Vgl TE OGH 2020-04-14 13 Os 26/20b TE OGH 2021-01-21 12 Os 142/20d Vgl TE OGH 2021-03-16 13 Os 1/21b Vgl TE OGH 2021-12-15 11 Os 127/21t Vgl TE OGH 2021-12-15 11 Os 129/21m Vgl TE OGH 2021-12-01 15 Os 128/21v Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-06-22 13 Os 1/22d Vgl; Beisatz: Auch aus dem Grund des § 20a Abs 2 Z 3 StGB hindert der bloße Zuspruch an den Privatbeteiligten die gleichzeitige Anordnung des Verfalls nicht. (T4)Vgl; Beisatz: Auch aus dem Grund des Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB hindert der bloße Zuspruch an den Privatbeteiligten die gleichzeitige Anordnung des Verfalls nicht. (T4) TE OGH 2023-06-13 11 Os 2/23p vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Die rechtskräftige Bestätigung eines Zahlungsplans im Privatkonkursverfahren des Angeklagten schließt einen Ausspruch über einen Verfall noch nicht per se aus. (T5) TE OGH 2024-03-05 1 Ob 101/23v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129916
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