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{'item': ['1Ob117/14h', '1Ob183/18w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130668 Entscheidungsdatum23.12.2014 Geschäftszahl1Ob117/14h; 1Ob183/18w NormABGB §1311 IIa; AHG §1 Cc; AHG §1 Cd2;

§23

;

§25

Z2;

§31

ABGB §1311 römisch zwei a; AHG §1 Cc; AHG §1 Cd2;

§23

;

§25

Z2;

§31Rechtssatz

Angesichts des Umstands, dass insbesondere § 25

primär dem Anlegerschutz dient, besteht kein Zweifel daran, dass das gesetzlich vorgesehene Untersagungsverfahren (§ 31

) auch den Schutz der Anleger im Auge hatte, womit auch diese durch pflichtwidriges Unterlassen verursachte Schäden aus dem Titel der Amtshaftung ersetzt verlangen können.Angesichts des Umstands, dass insbesondere Paragraph 25,

primär dem Anlegerschutz dient, besteht kein Zweifel daran, dass das gesetzlich vorgesehene Untersagungsverfahren (Paragraph 31,

) auch den Schutz der Anleger im Auge hatte, womit auch diese durch pflichtwidriges Unterlassen verursachte Schäden aus dem Titel der Amtshaftung ersetzt verlangen können. EntscheidungstexteTE OGH 2014-12-23 1 Ob 117/14h Beisatz: Hier: Dass die FMA im Jahr 2005 aufgrund der bloßen Möglichkeit der zukünftigen Verletzung des Trennungsprinzips nicht gemäß § 31 Abs 1

den Vertrieb des Fonds (Anm.: Herald Funds) untersagte, ist ihr nicht nach § 1 Abs 1 AHG iVm § 1 FMABG vorwerfbar (vertretbare Rechtsansicht der FMA). (T1)Beisatz: Hier: Dass die FMA im Jahr 2005 aufgrund der bloßen Möglichkeit der zukünftigen Verletzung des Trennungsprinzips nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins,

den Vertrieb des Fonds Anmerkung, Herald Funds) untersagte, ist ihr nicht nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG in Verbindung mit Paragraph eins, FMABG vorwerfbar (vertretbare Rechtsansicht der FMA). (T1) Veröff: SZ 2014/133 TE OGH 2018-10-17 1 Ob 183/18w Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Normzweck des § 25 und § 31

sei es gewesen, den jeweiligen Anleger in einen Fonds vor der missbräuchlichen Verwendung des Fondsvermögens jenes Fonds zu schützen, dessen Anteile er – „unmittelbar“ – gekauft hatte, und der von der Klägerin erlittene Schaden, den sie aus ihrem Kauf von Dachfondsanteilen des Primeo Executive erlitten habe, könne schon grundsätzlich nicht unter den Schutzzweck eines (ihrer Ansicht nach gebotenen) Untersagungsverfahrens betreffend den Subfonds Primeo Select fallen, weil sie selbst als Anlegerin nicht Anteile dieses Subfonds gekauft habe, ist nicht zu beanstanden. (T2)Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Normzweck des Paragraph 25 und Paragraph 31,

sei es gewesen, den jeweiligen Anleger in einen Fonds vor der missbräuchlichen Verwendung des Fondsvermögens jenes Fonds zu schützen, dessen Anteile er – „unmittelbar“ – gekauft hatte, und der von der Klägerin erlittene Schaden, den sie aus ihrem Kauf von Dachfondsanteilen des Primeo Executive erlitten habe, könne schon grundsätzlich nicht unter den Schutzzweck eines (ihrer Ansicht nach gebotenen) Untersagungsverfahrens betreffend den Subfonds Primeo Select fallen, weil sie selbst als Anlegerin nicht Anteile dieses Subfonds gekauft habe, ist nicht zu beanstanden. (T2) Beisatz: Für inländische Dachfonds (vgl § 20a

) war nicht vorgesehen, dass die Subfonds, deren Anteile der Dachfonds hält, zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sein mussten. Vielmehr begründete der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds durch einen inländischen Dachfonds für sich allein kein „öffentliches Angebot“ im Inland (§ 20a Abs 6

idF BGBl I 1998/41; § 20a Abs 8

idF BGBl I 2003/80). (T3)Beisatz: Für inländische Dachfonds vergleiche Paragraph 20 a,

) war nicht vorgesehen, dass die Subfonds, deren Anteile der Dachfonds hält, zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sein mussten. Vielmehr begründete der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds durch einen inländischen Dachfonds für sich allein kein „öffentliches Angebot“ im Inland (Paragraph 20 a, Absatz 6,

in der Fassung BGBl I 1998/41; Paragraph 20 a, Absatz 8,

in der Fassung BGBl I 2003/80). (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2014:RS0130668

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.