RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131776 Entscheidungsdatum22.10.2020 GeschäftszahlBsw61243/08; Bsw3289/10; Bsw28820/13 (Bsw75547/13; Bsw13114/15); Bsw6780/18 (Bsw30776/18) NormMRK Art3 II1 RechtssatzDie Achtung der Menschenwürde ist ein Teil des Wesenskerns der MRK. Eine Behandlung wird unter anderem dann als erniedrigend erachtet, wenn sie eine Person herabwürdigt, indem sie einen Mangel an Respekt für die Menschenwürde zeigt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-01-13 Bsw 61243/08 Bemerkung: Elberte gg. Lettland (T1); Veröff: NL 2015,35 TE AUSL 2018-11-06 Bsw 3289/10 vgl; Beisatz: Das von einer gegen die Mitglieder der Volksgruppe der Roma gerichteten Gesinnung motivierte Eindringen in deren Häuser und deren Plünderung stellt eine hinreichend qualifizierte Verletzung der Menschenwürde und damit eine erniedrigende Behandlung iSv Art 3 MRK dar. (Burlya ua gg die Ukraine) (T2)vgl; Beisatz: Das von einer gegen die Mitglieder der Volksgruppe der Roma gerichteten Gesinnung motivierte Eindringen in deren Häuser und deren Plünderung stellt eine hinreichend qualifizierte Verletzung der Menschenwürde und damit eine erniedrigende Behandlung iSv Artikel 3, MRK dar. (Burlya ua gg die Ukraine) (T2) Anm: Veröff: NL 2018,552Anmerkung, Veröff: NL 2018,552 TE AUSL 2020-07-02 Bsw 28820/13 vgl; Beisatz: Wenn Behörden ihre vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber Asylwerbern nicht erfüllen, müssen sie für die Bedingungen verantwortlich gemacht werden, unter denen sich diese befinden. Leben Asylwerber während der Zeit der Prüfung ihrer Asylanträge mittellos auf der Straße, haben keinen Zugang zu Sanitäranlagen, verfügen über keine Möglichkeiten, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, und unterliegen der permanenten Angst, überfallen und bestohlen zu werden, so werden sie Opfer einer erniedrigenden Behandlung, die von einer mangelnden Achtung ihrer Würde zeugt. Solche Lebensbedingungen erreichen in Kombination mit einer fehlenden angemessenen Reaktion durch die innerstaatlichen Behörden, die von den Betreffenden wiederholt auf die Unmöglichkeit hingewiesen worden waren, von ihren Rechten praktischen Gebrauch zu machen und somit ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, und in Verbindung mit dem Umstand, dass die innerstaatlichen Gerichte ihnen stets die fehlenden Mittel entgegenhielten, über welche die zuständigen Stellen im Hinblick auf sie als junge, alleinstehende und gesunde Erwachsene ohne Verantwortung für eine Familie verfügten, den von Art 3 MRK geforderten Schweregrad. (N. H. ua gg Frankreich) (T3)zu befriedigen, und in Verbindung mit dem Umstand, dass die innerstaatlichen Gerichte ihnen stets die fehlenden Mittel entgegenhielten, über welche die zuständigen Stellen im Hinblick auf sie als junge, alleinstehende und gesunde Erwachsene ohne Verantwortung für eine Familie verfügten, den von Artikel 3, MRK geforderten Schweregrad. (N. H. ua gg Frankreich) (T3) Anm: Veröff NL 2020,255Anmerkung, Veröff NL 2020,255 TE AUSL 2020-10-22 Bsw 6780/18 vgl; Beisatz: Im Hinblick auf eine Person, der die Freiheit entzogen ist, oder die allgemeiner mit Exekutivbeamten konfrontiert ist, setzt jeder Rückgriff auf physische Gewalt, der nicht durch ihr eigenes Verhalten unbedingt notwendig gemacht wurde, die Menschenwürde herab und verletzt grundsätzlich das in Art 3 MRK verankerte Recht. Der Ausdruck „grundsätzlich“ kann nicht so verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil die für die Anwendbarkeit von Art 3 MRK erforderliche Schwelle nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Wesenskern der Konvention. Daher begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Art 3 MRK. (Roth gg Deutschland) (T4)vgl; Beisatz: Im Hinblick auf eine Person, der die Freiheit entzogen ist, oder die allgemeiner mit Exekutivbeamten konfrontiert ist, setzt jeder Rückgriff auf physische Gewalt, der nicht durch ihr eigenes Verhalten unbedingt notwendig gemacht wurde, die Menschenwürde herab und verletzt grundsätzlich das in Artikel 3, MRK verankerte Recht. Der Ausdruck „grundsätzlich“ kann nicht so verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil die für die Anwendbarkeit von Artikel 3, MRK erforderliche Schwelle nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Wesenskern der Konvention. Daher begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Artikel 3, MRK. (Roth gg Deutschland) (T4) Anm: Veröff: NL 2020,1848Anmerkung, Veröff: NL 2020,1848 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0131776
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.