RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131990 Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlBsw6987/07; Bsw48226/10 (Bsw14027/11); Bsw17429/10; Bsw22947/13; Bsw18030/11; Bsw21575/08 NormMRK Art10 II4 RechtssatzArt 10 MRK garantiert kein allgemeines Recht auf Zugang zu Informationen. Diese Bestimmung gewährleistet jedoch nicht nur ein Recht auf die Weitergabe von Informationen, sondern auch ein Recht der Öffentlichkeit auf deren Erhalt. Für die Beschneidung von Informationen, auf welche die Öffentlichkeit ein Anrecht hat, müssen daher besonders triftige Gründe vorliegen.Artikel 10, MRK garantiert kein allgemeines Recht auf Zugang zu Informationen. Diese Bestimmung gewährleistet jedoch nicht nur ein Recht auf die Weitergabe von Informationen, sondern auch ein Recht der Öffentlichkeit auf deren Erhalt. Für die Beschneidung von Informationen, auf welche die Öffentlichkeit ein Anrecht hat, müssen daher besonders triftige Gründe vorliegen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-02-17 Bsw 6987/07 Bem: Guseva gg. Bulgarien (T1) Veröff: NL 2015,145 TE AUSL EGMR 2015-12-01 Bsw 48226/10 nur: Art 10 MRK garantiert nicht nur ein Recht auf die Weitergabe von Informationen, sondern auch ein Recht der Öffentlichkeit auf deren Erhalt. (T2)nur: Artikel 10, MRK garantiert nicht nur ein Recht auf die Weitergabe von Informationen, sondern auch ein Recht der Öffentlichkeit auf deren Erhalt. (T2) Veröff: NL 2015,533 TE AUSL EGMR 2016-01-19 Bsw 17429/10 Auch; nur T2; Beisatz: Das Internet spielt angesichts seiner leichten Zugänglichkeit und der Fähigkeit, große Datenmengen zu lagern und zu kommunizieren, eine bedeutende Rolle bei der Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Nachrichten und Neuigkeiten und bei der Ermöglichung der Verbreitung von Informationen. (Kalda gg. Estland) (T3) Veröff: NL 2016,57 TE AUSL EGMR 2016-02-02 Bsw 22947/13 Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: NL 2016,62 TE AUSL EGMR 2016-11-08 Bsw 18030/11 Vgl aber; Beisatz: Art 10 MRK garantiert einem Individuum weder das Recht auf Zugang zu Informationen im Besitz des Staates noch verpflichtet er die Regierung, ihm solche zu geben. Ein solches Recht bzw eine solche Verpflichtung kann aber dann im Raum stehen, wenn 1.) eine Offenlegung der fraglichen Information von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde, oder 2.) unter Umständen, wo der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem „die Freiheit auf den Erhalt und die Weitergabe von Informationen“, maßgeblich war und wo deren Verweigerung einen Eingriff in dieses Recht darstellt. (Magyar Helsinki Bizottsag gg. Ungarn [GK]) (T4); Veröff: NL 2016,536Vgl aber; Beisatz: Artikel 10, MRK garantiert einem Individuum weder das Recht auf Zugang zu Informationen im Besitz des Staates noch verpflichtet er die Regierung, ihm solche zu geben. Ein solches Recht bzw eine solche Verpflichtung kann aber dann im Raum stehen, wenn 1.) eine Offenlegung der fraglichen Information von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde, oder 2.) unter Umständen, wo der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem „die Freiheit auf den Erhalt und die Weitergabe von Informationen“, maßgeblich war und wo deren Verweigerung einen Eingriff in dieses Recht darstellt. (Magyar Helsinki Bizottsag gg. Ungarn [GK]) (T4); Veröff: NL 2016,536 TE AUSL EGMR 2017-01-17 Bsw 21575/08 Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: NL 2017,37 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0131990
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.