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{'item': 'Bsw30587/13'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131989 Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlBsw30587/13 NormMRK allg; MRK Art9; MRK Art11 RechtssatzDie MRK legt keine a priori-Hierarchie zwischen den durch Art 9 MRK und Art 11 MRK geschützten Rechten fest. Da sie grundsätzlich die gleiche Achtung verdienen, müssen sie auf eine Weise gegeneinander abgewogen werden, welche die Bedeutung dieser Rechte in einer Gesellschaft anerkennt, die sich auf Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit gründet. Daraus folgen drei weitere Grundsätze. Zum ersten obliegt es dem Staat sicherzustellen, dass beide Gruppen von Rechten geschützt werden. Diese Pflicht kommt gleichermaßen zum Tragen, wenn Handlungen, welche eines der beiden Rechte verletzen, durch Privatpersonen gesetzt werden. Zweitens muss der Staat sicherstellen, dass ein rechtlicher Rahmen etabliert wird, um diese Rechte vor Dritten zu schützen und wirksame Maßnahmen zu setzen um zu gewährleisten, dass sie in der Praxis geachtet werden. Drittens ist es – wie immer, wenn ein Vertragsstaat zwei von der Konvention garantierte Werte zu schützen sucht, die miteinander in Konflikt treten können – Aufgabe des EGMR zu prüfen, ob die Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen diesen Werten geschaffen haben. Dabei darf er nicht rückblickend handeln. Dies trifft besonders zu, wenn es bei der Polizei liegt, diesen Ausgleich im Konkreten zu schaffen. Die Schwierigkeiten bei der Überwachung moderner Gesellschaften müssen gebührend berücksichtigt werden.Die MRK legt keine a priori-Hierarchie zwischen den durch Artikel 9, MRK und Artikel 11, MRK geschützten Rechten fest. Da sie grundsätzlich die gleiche Achtung verdienen, müssen sie auf eine Weise gegeneinander abgewogen werden, welche die Bedeutung dieser Rechte in einer Gesellschaft anerkennt, die sich auf Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit gründet. Daraus folgen drei weitere Grundsätze. Zum ersten obliegt es dem Staat sicherzustellen, dass beide Gruppen von Rechten geschützt werden. Diese Pflicht kommt gleichermaßen zum Tragen, wenn Handlungen, welche eines der beiden Rechte verletzen, durch Privatpersonen gesetzt werden. Zweitens muss der Staat sicherstellen, dass ein rechtlicher Rahmen etabliert wird, um diese Rechte vor Dritten zu schützen und wirksame Maßnahmen zu setzen um zu gewährleisten, dass sie in der Praxis geachtet werden. Drittens ist es – wie immer, wenn ein Vertragsstaat zwei von der Konvention garantierte Werte zu schützen sucht, die miteinander in Konflikt treten können – Aufgabe des EGMR zu prüfen, ob die Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen diesen Werten geschaffen haben. Dabei darf er nicht rückblickend handeln. Dies trifft besonders zu, wenn es bei der Polizei liegt, diesen Ausgleich im Konkreten zu schaffen. Die Schwierigkeiten bei der Überwachung moderner Gesellschaften müssen gebührend berücksichtigt werden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-02-24 Bsw 30587/13 Bem: Karaahmed gg. Bulgarien (T1) Veröff: NL 2015,135 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0131989

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.