OGH Rechtssatz RS0129992 (9ObA80/14a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129992 Entscheidungsdatum25.02.2015 Geschäftszahl9ObA80/14a; 8ObA62/22h NormArbVG §31 Abs7; AVRAG §5 Abs1 RechtssatzDer Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 31 Abs 7 ArbVG für den dort geregelten Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils den Zweck, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen. Im Anwendungsbereich des § 31 Abs 7 ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG (analog) auch eine solche betriebliche Pensionszusage abzulehnen.Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des Sonderkündigungsrechts gemäß Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG für den dort geregelten Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils den Zweck, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen. Im Anwendungsbereich des Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 AVRAG (analog) auch eine solche betriebliche Pensionszusage abzulehnen.
EntscheidungstexteTE OGH 2015-02-25 9 ObA 80/14a Beisatz: Die (gewöhnliche) Nachwirkung der gekündigten Betriebspensions-Betriebsvereinbarung ermöglicht dem Arbeitnehmer im Fall der Ablehnung der Übernahme durch den Erwerber die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 3 Abs 4 AVRAG. (T1); Veröff: SZ 2015/12Beisatz: Die (gewöhnliche) Nachwirkung der gekündigten Betriebspensions-Betriebsvereinbarung ermöglicht dem Arbeitnehmer im Fall der Ablehnung der Übernahme durch den Erwerber die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG. (T1); Veröff: SZ 2015/12 TE OGH 2023-01-25 8 ObA 62/22h Vgl; Beisatz: Hier: Keine Fortwirkung der Betriebsvereinbarung mit dem Veräußerer über eine Pensionskassenzusage, weil auch bei der Erwerberin eine Betriebsvereinbarung iSd § 97 Z 18 ff ArbVG gilt. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Fortwirkung der Betriebsvereinbarung mit dem Veräußerer über eine Pensionskassenzusage, weil auch bei der Erwerberin eine Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 97, Ziffer 18, ff ArbVG gilt. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129992