OGH Rechtssatz RS0130108 (1Ob247/14a u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130108 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl1Ob247/14a; 1Ob162/18g; 1Ob112/18d; 1Ob66/22w; 1Ob2/24m; 1Ob95/24p NormEheG §81 EheG §82 Abs1 ZPO §272 C RechtssatzBehauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld).Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld).
EntscheidungstexteTE OGH 2015-03-03 1 Ob 247/14a Veröff: SZ 2015/16 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 162/18g Vgl; Beisatz: Hier: Während der Ehe angesammelte Ersparnisse stellen angeblich ein Surrogat für die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Sachen dar. (T1) TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d Beisatz: Hier: Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören. (T2); Veröff: SZ 2019/37 TE OGH 2022-06-22 1 Ob 66/22w TE OGH 2024-04-08 1 Ob 2/24m Beisatz: hier: Die Antragsgegnerin konnte nicht nachweisen, dass die veräußerte Liegenschaft ausschließlich mit ihrem vorehelichen Ersparnissen angeschafft worden war. (T3) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 95/24p Beisatz: Dies gilt auch bei einer nach § 97 Abs 2 EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung. (T4)Beisatz: Dies gilt auch bei einer nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG vorzunehmenden Kontroll- bzw Parallelrechnung. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130108