OGH Rechtssatz RS0130145 (7Ob210/14d u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130145 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl7Ob210/14d; 7Ob54/15i; 7Ob218/24w NormABGB §1270 ABGB §1272 ARB 2000 Art 23.1.1.ARB 2000 Artikel 23 Punkt eins Punkt eins, RechtssatzStreitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit wird dann überschritten, wenn dabei unternehmerischer Einsatz entfaltet wird oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden. Die Höhe des veranlagten Vermögens allein spielt dabei nicht die ausschlaggebende Rolle.
EntscheidungstexteTE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d Beisatz: Hier: Von einem Treuhänder gehaltene Kommanditbeteiligung als einmalige Veranlagung. (T1); Veröff: SZ 2015/17 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 54/15i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 218/24w Beisatz: Auch die steuerrechtliche Einordnung ist nicht relevant. (T2) Beisatz: Bei privater Vermögensverwaltung kann danach eine selbständige Tätigkeit erst angenommen werden, wenn sie zur Verschaffung einer ständigen Einnahmequelle berufsmäßig betrieben wird, das heißt, einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder einer eigenen Organisation zur Durchführung der Geschäfte erfordert. (T3) Beisatz: Hier: Vermietung eines Hauses (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130145