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{'item': ['2Ob204/14k', '1Ob67/15g', '4Ob225/14p', '2Ob155/16g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130012 Entscheidungsdatum09.04.2015 Geschäftszahl2Ob204/14k; 1Ob67/15g; 4Ob225/14p; 2Ob155/16g NormAEUV Art267; RL 2009/22/EG Art2 Abs2; EG-RL 95/46/EG - Datenschutzrichtlinie 395L0046 Art4 Abs1 lita; EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art3 Abs1; Rom II-VO Art4 Abs1, Rom II-VO Art4 Abs3 Rechtssatz

  1. Ist das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen anzuwendende Recht nach Art 4 der Verordnung (EG) 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II‑VO) zu bestimmen, wenn sich die Klage gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind?
  4. Ist das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen anzuwendende Recht nach Artikel 4, der Verordnung (EG) 864 aus 2007, des europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II‑VO) zu bestimmen, wenn sich die Klage gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind?
  7. Wenn Frage 1 bejaht wird: 2.
  8. Ist als Staat des Schadenseintritts (Art 4 Abs 1 Rom II‑VO) jeder Staat zu verstehen, auf den die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens ausgerichtet ist, sodass die beanstandeten Klauseln nach dem Recht des Gerichtsstaats zu beurteilen sind, wenn sich die klagebefugte Einrichtung gegen die Verwendung dieser Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wendet, die in diesem Staat ansässig sind?2.
  9. Ist als Staat des Schadenseintritts (Artikel 4, Absatz eins, Rom II‑VO) jeder Staat zu verstehen, auf den die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens ausgerichtet ist, sodass die beanstandeten Klauseln nach dem Recht des Gerichtsstaats zu beurteilen sind, wenn sich die klagebefugte Einrichtung gegen die Verwendung dieser Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wendet, die in diesem Staat ansässig sind? 2.
  10. Liegt eine offensichtlich engere Verbindung (Art 4 Abs 3 Rom II‑VO) zum Recht jenes Staats vor, in dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat, wenn dessen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass auf die vom Unternehmen geschlossenen Verträge das Recht dieses Staats anzuwenden ist?2.
  11. Liegt eine offensichtlich engere Verbindung (Artikel 4, Absatz 3, Rom II‑VO) zum Recht jenes Staats vor, in dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat, wenn dessen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass auf die vom Unternehmen geschlossenen Verträge das Recht dieses Staats anzuwenden ist? 2.
  12. Führt eine solche Rechtswahlklausel aus anderen Gründen dazu, dass die Prüfung der beanstandeten Vertragsklauseln nach dem Recht jenes Staats zu erfolgen hat, in dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat?
  13. Wenn Frage 1 verneint wird: Wie ist das auf die Unterlassungsklage anzuwendende Recht dann zu bestimmen?
  14. Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen: 4.
  15. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach auf einen Vertrag, der im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer geschlossenen wird, das Recht des Sitzstaats dieses Unternehmers anzuwenden ist, missbräuchlich im Sinn von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
  16. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen?4.
  17. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach auf einen Vertrag, der im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer geschlossenen wird, das Recht des Sitzstaats dieses Unternehmers anzuwenden ist, missbräuchlich im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
  18. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen? 4.
  19. Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Unternehmen, das im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, Verträge abschließt, nach Art 4 Abs 1 lit a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unabhängig vom sonst anwendbaren Recht ausschließlich dem Recht jenes Mitgliedstaats, in dem sich die Niederlassung des Unternehmens befindet, in deren Rahmen die Verarbeitung stattfindet, oder hat das Unternehmen auch die Datenschutzvorschriften jener Mitgliedstaaten zu beachten, auf die es seine Geschäftstätigkeit ausrichtet?4.
  21. Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Unternehmen, das im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, Verträge abschließt, nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  22. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unabhängig vom sonst anwendbaren Recht ausschließlich dem Recht jenes Mitgliedstaats, in dem sich die Niederlassung des Unternehmens befindet, in deren Rahmen die Verarbeitung stattfindet, oder hat das Unternehmen auch die Datenschutzvorschriften jener Mitgliedstaaten zu beachten, auf die es seine Geschäftstätigkeit ausrichtet? EntscheidungstexteTE OGH 2015-04-09 2 Ob 204/14k TE OGH 2015-05-21 1 Ob 67/15g Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Vorlageersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu 2 Ob 204/14k aufgeworfene Frage, ob bei einer Unterlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen das anzuwendende Recht nach Art 4 der Rom II‑VO zu bestimmen ist, wenn sich die Klage gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, oder ob sich dieses nach Art 6 der Rom I-VO bestimmt oder wegen der Bedrohung der kollektiven Verbraucherinteressen nach diesem in Art 6 Rom II‑VO genannten Gesichtspunkt, musste unter Berücksichtigung der Möglichkeit der (nachträglichen und schlüssigen) Rechtswahl nach Art 3 Rom I‑VO im vorliegenden Fall nicht mehr geklärt werden. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Vorlageersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu 2 Ob 204/14k aufgeworfene Frage, ob bei einer Unterlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen das anzuwendende Recht nach Artikel 4, der Rom II‑VO zu bestimmen ist, wenn sich die Klage gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, oder ob sich dieses nach Artikel 6, der Rom I-VO bestimmt oder wegen der Bedrohung der kollektiven Verbraucherinteressen nach diesem in Artikel 6, Rom II‑VO genannten Gesichtspunkt, musste unter Berücksichtigung der Möglichkeit der (nachträglichen und schlüssigen) Rechtswahl nach Artikel 3, Rom I‑VO im vorliegenden Fall nicht mehr geklärt werden. (T1) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 225/14p Vgl auch TE OGH 2017-12-14 2 Ob 155/16g Beisatz: Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom
  23. Juli 2016, C‑191/15, VKI/Amazon EU Sàrl, wie folgt:
  24. Die [Rom I-VO] und die [Rom II-VO] sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art 1 Abs 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der [RL 2009/22/EG, UnterlassungsklagenRL], die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art 6 Abs 1 [Rom II‑VO] zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der [Rom I‑VO] zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.
  25. Die [Rom I-VO] und die [Rom II-VO] sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Artikel eins, Absatz 3, beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der [RL 2009/22/EG, UnterlassungsklagenRL], die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Artikel 6, Absatz eins, [Rom II‑VO] zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der [Rom I‑VO] zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.
  26. Art 3 Abs 1 der [RL 93/13/EWG, KlauselRL] ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 6 Abs 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.
  27. Artikel 3, Absatz eins, der [RL 93/13/EWG, KlauselRL] ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung Nr. 593 aus 2008, auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.
  28. Art 4 Abs 1 lit a der [RL 95/46/EG, DatenschutzRL] ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist. (T2)
  29. Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der [RL 95/46/EG, DatenschutzRL] ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist. (T2) Veröff: SZ 2017/143 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.