RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0131927 Entscheidungsdatum19.01.2019 GeschäftszahlBsw24014/05; Bsw56080/13; Bsw72126/14; Bsw15086/07; Bsw30491/17 (Bsw31083/17); Bsw36925/07 NormMRK Art2 RechtssatzDie Vereinbarkeit der Untersuchung eines Todesfalls mit den prozessualen Anforderungen des Art 2 MRK wird anhand folgender Parameter geprüft: der Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, der Raschheit der Untersuchung, der Beteiligung der Familie des Verstorbenen und der Unabhängigkeit der Untersuchung. Diese Elemente sind miteinander verknüpft und jedes von ihnen ist für sich genommen kein Selbstzweck, wie es in Hinblick auf die Achtung des Erfordernisses der Unabhängigkeit nach Art 6 MRK der Fall ist. Es sind Kriterien, die zusammengenommen eine Beurteilung der Effektivität einer Untersuchung erlauben. Jede Frage, einschließlich jener nach der Unabhängigkeit, muss in Zusammenhang mit diesem Zweck einer effektiven Untersuchung beurteilt werden. Der EGMR leitet aus Art 2 MRK keine Anforderung an die nationalen Stellen ab, ein Rechtsmittel an ein Gericht vorzusehen. Allerdings ist das – für sich nicht gebotene – Einschreiten eines Gerichts oder eines Richters, der ausreichende gesetzliche Garantien der Unabhängigkeit genießt, ein unterstützendes Element, das es ermöglicht, die Unabhängigkeit der Untersuchung insgesamt zu garantieren. Ein solches Einschreiten kann sich in manchen Fällen angesichts der Natur der umstrittenen Tatsachen und dem besonderen Kontext, in dem sie sich ereigneten, als notwendig erweisen.Die Vereinbarkeit der Untersuchung eines Todesfalls mit den prozessualen Anforderungen des Artikel 2, MRK wird anhand folgender Parameter geprüft: der Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, der Raschheit der Untersuchung, der Beteiligung der Familie des Verstorbenen und der Unabhängigkeit der Untersuchung. Diese Elemente sind miteinander verknüpft und jedes von ihnen ist für sich genommen kein Selbstzweck, wie es in Hinblick auf die Achtung des Erfordernisses der Unabhängigkeit nach Artikel 6, MRK der Fall ist. Es sind Kriterien, die zusammengenommen eine Beurteilung der Effektivität einer Untersuchung erlauben. Jede Frage, einschließlich jener nach der Unabhängigkeit, muss in Zusammenhang mit diesem Zweck einer effektiven Untersuchung beurteilt werden. Der EGMR leitet aus Artikel 2, MRK keine Anforderung an die nationalen Stellen ab, ein Rechtsmittel an ein Gericht vorzusehen. Allerdings ist das – für sich nicht gebotene – Einschreiten eines Gerichts oder eines Richters, der ausreichende gesetzliche Garantien der Unabhängigkeit genießt, ein unterstützendes Element, das es ermöglicht, die Unabhängigkeit der Untersuchung insgesamt zu garantieren. Ein solches Einschreiten kann sich in manchen Fällen angesichts der Natur der umstrittenen Tatsachen und dem besonderen Kontext, in dem sie sich ereigneten, als notwendig erweisen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-04-14 Bsw 24014/05 Bemerkung: Mustafa Tunc und Fecire Tunc gg. die Türkei (T1) Beisatz: Das Einschreiten eines Überprüfungskörpers kann zwar eine Wiedergutmachung von Mängeln der Untersuchung erlauben, dies ist aber angesichts des fortgeschrittenen Stadiums, in dem ein solcher Körper meistens beteiligt wird, nicht immer möglich ist. (T2); Veröff: NL 2015,97 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 56080/13 Vgl auch; nur: Die Vereinbarkeit der Untersuchung eines Todesfalls mit den prozessualen Anforderungen des Art 2 MRK wird anhand folgender Parameter geprüft: der Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, der Raschheit der Untersuchung, der Beteiligung der Familie des Verstorbenen und der Unabhängigkeit der Untersuchung. (T3)Vgl auch; nur: Die Vereinbarkeit der Untersuchung eines Todesfalls mit den prozessualen Anforderungen des Artikel 2, MRK wird anhand folgender Parameter geprüft: der Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, der Raschheit der Untersuchung, der Beteiligung der Familie des Verstorbenen und der Unabhängigkeit der Untersuchung. (T3) Beisatz: Es ist nicht Sache des EGMR, anhand der ihm vorliegenden medizinischen Informationen darüber zu spekulieren, ob die Schlussfolgerungen der ärztlichen Gutachter, auf denen die innerstaatlichen Entscheidungen beruhten, korrekt waren. (Lopes de Sousa Fernandes gg Portugal [GK]) (T4) Veröff: NL 2017,511 TE AUSL EGMR 2017-11-16 Bsw 72126/14 Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: NL 2017,517 TE AUSL EGMR 2018-07-17 Bsw 15086/07 nur T3; Beisatz: Die Untersuchungsbehörden werden durch Art 2 MRK nicht dazu verpflichtet, jedwedem Antrag auf Vornahme einer bestimmten Ermittlungsmaßnahme stattzugeben, der von einem Angehörigen gestellt wurde. (Mazepa u.a. gg Russland) (T5)nur T3; Beisatz: Die Untersuchungsbehörden werden durch Artikel 2, MRK nicht dazu verpflichtet, jedwedem Antrag auf Vornahme einer bestimmten Ermittlungsmaßnahme stattzugeben, der von einem Angehörigen gestellt wurde. (Mazepa u.a. gg Russland) (T5) Veröff: NL 2018,333 TE AUSL EGMR 2018-09-20 Bsw 30491/17 Auch; nur: Die Vereinbarkeit der Untersuchung eines Todesfalls mit den prozessualen Anforderungen des Art 2 MRK wird anhand folgender Parameter geprüft: der Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, der Raschheit der Untersuchung, der Beteiligung der Familie des Verstorbenen und der Unabhängigkeit der Untersuchung. (T6)Auch; nur: Die Vereinbarkeit der Untersuchung eines Todesfalls mit den prozessualen Anforderungen des Artikel 2, MRK wird anhand folgender Parameter geprüft: der Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, der Raschheit der Untersuchung, der Beteiligung der Familie des Verstorbenen und der Unabhängigkeit der Untersuchung. (T6) Beisatz: Um als „effektiv“ zu gelten, so wie der Terminus im Kontext von Art 2 MRK verstanden werden muss, müssen die Ermittlungen primär angemessen sein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Behörden alle ihnen möglichen angemessenen Maßnahmen ergreifen müssen, um die für den Vorfall relevanten Beweise sicherzustellen. Dies inkludiert Augenzeugenberichte, forensische Beweismittel und gegebenenfalls auch Obduktionen, die eine vollständige und exakte Aufzeichnung der Verletzungen sowie eine objektive Analyse der klinischen Befunde, einschließlich der Todesursache, ermöglichen. Ein effektives Ermittlungsverfahren kann unter gewissen Umständen die Exhumierung der Leichname der Verstorbenen erforderlich machen. (T7); Veröff: NL 2018,442Beisatz: Um als „effektiv“ zu gelten, so wie der Terminus im Kontext von Artikel 2, MRK verstanden werden muss, müssen die Ermittlungen primär angemessen sein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Behörden alle ihnen möglichen angemessenen Maßnahmen ergreifen müssen, um die für den Vorfall relevanten Beweise sicherzustellen. Dies inkludiert Augenzeugenberichte, forensische Beweismittel und gegebenenfalls auch Obduktionen, die eine vollständige und exakte Aufzeichnung der Verletzungen sowie eine objektive Analyse der klinischen Befunde, einschließlich der Todesursache, ermöglichen. Ein effektives Ermittlungsverfahren kann unter gewissen Umständen die Exhumierung der Leichname der Verstorbenen erforderlich machen. (T7); Veröff: NL 2018,442 TE AUSL 2019-01-19 Bsw 36925/07 vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0131927
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.