RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130055 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl13Os43/14v; 15Os147/14b; 11Os52/15d; 15Os97/14z; 13Os142/14b; 13Os143/14z; 11Os93/14g; 12Os156/15f; 12Os119/15i; 11Os26/16g; 13Os66/16d; 15Os83/16v (15Os84/16s); 12Os100/16x (12Os101/16v); 11Os7/17i; 12Os85/17t; 12Os34/18v; 11Os32/21x; 12Os23/22g (12Os24/22d); 12Os128/21x; 14Os139/22f; 13Os33/24p; 11Os141/25g NormStPO §47 Abs1 Z3, StPO §126 Abs4 StPO §281 Abs1 Z4 StPO idF BGBl I 2014/71 §126 Abs5StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2014/71 §126 Abs5 EMRK Art6 RechtssatzAllein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, folgt nicht der generelle Ausschluss dieses Sachverständigen für die Bestellung in der Hauptverhandlung. Vielmehr ist auch bei dieser Verfahrenskonstellation im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des § 47 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO zu beurteilen. Ein Antrag, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch für die Hauptverhandlung zu bestellen, muss demnach Anhaltspunkte aufzeigen, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen.Allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, folgt nicht der generelle Ausschluss dieses Sachverständigen für die Bestellung in der Hauptverhandlung. Vielmehr ist auch bei dieser Verfahrenskonstellation im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz StPO zu beurteilen. Ein Antrag, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch für die Hauptverhandlung zu bestellen, muss demnach Anhaltspunkte aufzeigen, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen. EntscheidungstexteTE OGH 2015-04-15 13 Os 43/14v TE OGH 2015-07-22 15 Os 147/14b Vgl auch; Beisatz: Die im Erkenntnis des VfGH vom
- März 2015, G 180/2014, Rz 39, genannte Konstellation (Erkundungsbeweisführung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und primär auf das Gutachten gestützte Feststellung entscheidender Tatsachen durch das Gericht) erfasst die Fälle von auf Art 6 Abs 3 lit d EMRK gegründeter Befangenheit nicht abschließend. Vielmehr können im Einzelfall auch andere aus der Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren resultierende Gründe dessen Befangenheit bewirken, so etwa, wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Tätigkeit ein besonderes Naheverhältnis zu Vertretern der auftraggebenden Staatsanwaltschaft entwickelt hat, das an seiner Unparteilichkeit zweifeln lässt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die im Erkenntnis des VfGH vom
- März 2015, G 180 aus 2014,, Rz 39, genannte Konstellation (Erkundungsbeweisführung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und primär auf das Gutachten gestützte Feststellung entscheidender Tatsachen durch das Gericht) erfasst die Fälle von auf Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK gegründeter Befangenheit nicht abschließend. Vielmehr können im Einzelfall auch andere aus der Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren resultierende Gründe dessen Befangenheit bewirken, so etwa, wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Tätigkeit ein besonderes Naheverhältnis zu Vertretern der auftraggebenden Staatsanwaltschaft entwickelt hat, das an seiner Unparteilichkeit zweifeln lässt. (T1) TE OGH 2015-10-20 11 Os 52/15d Auch; Beisatz: Häufige Beschäftigung eines Experten in Strafverfahren begründet ‑ selbst bei Einbeziehung wirtschaftlicher Momente ‑ objektiv keine Voreingenommenheit für einen bestimmten Prozess. (T2) TE OGH 2015-11-11 15 Os 97/14z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-11-25 13 Os 142/14b Auch TE OGH 2015-11-25 13 Os 143/14z Auch TE OGH 2016-02-16 11 Os 93/14g Auch; Beisatz: Hier: Befangenheit des Sachverständigen wurde infolge Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises bejaht. Keine ausreichenden Kontrollbeweise. (T3) TE OGH 2016-03-03 12 Os 156/15f Auch TE OGH 2016-04-07 12 Os 119/15i Auch TE OGH 2016-06-14 11 Os 26/16g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-09-06 13 Os 66/16d TE OGH 2017-02-15 15 Os 83/16v Auch TE OGH 2017-03-02 12 Os 100/16x Auch; Beisatz: Befangenheit des im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, dass er im Rahmen der Befundaufnahme eigenständige Erhebungen durchführt oder solche beim Auftraggeber anregt, insbesondere dann, wenn nur mittels Zwangsmaßnahmen die Beischaffung entsprechend benötigter Unterlagen oder sonstiger Beweisergebnisse möglich wäre. (T4) TE OGH 2017-05-30 11 Os 7/17i TE OGH 2017-11-16 12 Os 85/17t Vgl aber; Beisatz: Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des § 126 Abs 5 StPO idF BGBl I 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden. (T5)Vgl aber; Beisatz: Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des Paragraph 126, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden. (T5) TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v Beis wie T1 TE OGH 2021-04-27 11 Os 32/21x Vgl TE OGH 2022-06-02 12 Os 23/22g Vgl TE OGH 2022-06-02 12 Os 128/21x Vgl TE OGH 2023-04-25 14 Os 139/22f vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-09-11 13 Os 33/24p vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2026-01-13 11 Os 141/25g vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130055