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{'item': '13Os115/14g; 13Os4/17p; 13Os79/17t; 13Os119/17z; 13Os89/20t; 13Os23/21p; 13Os126/21k; 13Os118/22k; 13Os115/23w (13Os116/23t); 13Os106/23x (1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130035 Entscheidungsdatum02.07.2025 Geschäftszahl13Os115/14g; 13Os4/17p; 13Os79/17t; 13Os119/17z; 13Os89/20t; 13Os23/21p; 13Os126/21k; 13Os118/22k; 13Os115/23w (13Os116/23t); 13Os106/23x (13Os107/23v); 13Os14/25w NormFinStrG §39 Rechtssatz§ 39 FinStrG normiert eine besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes. Im Fall des Zusammentreffens mehrerer (in § 39 Abs 1 oder 2 genannter) Finanzvergehen ist daher bei Vorliegen qualifizierender Tatmodalitäten eine Subsumtionseinheit sui generis zu bilden, wobei die einzelnen Straftaten ihre rechtliche Selbständigkeit behalten. Teil dieser Subsumtionseinheit können aber ausschließlich solche Finanzvergehen sein, die unter Einsatz einer qualifizierenden Tatmodalität begangen worden sind, wobei immer nur gleichartige Finanzvergehen ‑ zu einem Finanzvergehen (§ 39 Abs 3 lit a FinStrG) oder Verbrechen (§ 39 Abs 3 lit b oder lit c FinStrG) des Abgabenbetrugs ‑ zusammenzufassen sind.Paragraph 39, FinStrG normiert eine besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes. Im Fall des Zusammentreffens mehrerer (in Paragraph 39, Absatz eins, oder 2 genannter) Finanzvergehen ist daher bei Vorliegen qualifizierender Tatmodalitäten eine Subsumtionseinheit sui generis zu bilden, wobei die einzelnen Straftaten ihre rechtliche Selbständigkeit behalten. Teil dieser Subsumtionseinheit können aber ausschließlich solche Finanzvergehen sein, die unter Einsatz einer qualifizierenden Tatmodalität begangen worden sind, wobei immer nur gleichartige Finanzvergehen ‑ zu einem Finanzvergehen (Paragraph 39, Absatz 3, Litera a, FinStrG) oder Verbrechen (Paragraph 39, Absatz 3, Litera b, oder Litera c, FinStrG) des Abgabenbetrugs ‑ zusammenzufassen sind. EntscheidungstexteTE OGH 2015-04-15 13 Os 115/14g Beisatz: Sowohl die unselbständigen Qualifikationstatbestände des Abs 1 als auch die Wertqualifikationen des Abs 3 müssen vom Vorsatz des Täters umfasst sein. (T1)Beisatz: Sowohl die unselbständigen Qualifikationstatbestände des Absatz eins, als auch die Wertqualifikationen des Absatz 3, müssen vom Vorsatz des Täters umfasst sein. (T1) TE OGH 2017-09-06 13 Os 4/17p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-10-11 13 Os 79/17t Auch; Beisatz: Die Zusammenfassung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und solchen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu einem einzigen iSd § 39 FinStrG qualifizierten Finanzvergehen (§ 39 Abs 3 lit a FinStrG) oder Verbrechen (§ 39 Abs 3 lit b oder lit c FinStrG) ist daher rechtlich verfehlt. (T2)Auch; Beisatz: Die Zusammenfassung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und solchen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zu einem einzigen iSd Paragraph 39, FinStrG qualifizierten Finanzvergehen (Paragraph 39, Absatz 3, Litera a, FinStrG) oder Verbrechen (Paragraph 39, Absatz 3, Litera b, oder Litera c, FinStrG) ist daher rechtlich verfehlt. (T2) TE OGH 2018-05-09 13 Os 119/17z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-01-13 13 Os 89/20t Vgl TE OGH 2021-06-07 13 Os 23/21p Vgl TE OGH 2022-05-18 13 Os 126/21k Vgl TE OGH 2023-05-31 13 Os 118/22k vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-05-22 13 Os 115/23w TE OGH 2024-06-26 13 Os 106/23x Beisatz wie T2 TE OGH 2025-07-02 13 Os 14/25w vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130035

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.