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{'item': '4Ob20/15t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130066 Entscheidungsdatum22.04.2015 Geschäftszahl4Ob20/15t NormAEUV Art267; Verordnung (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Art1 litb; Verordnung (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Art3 lita; Verordnung (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Art3 litbAEUV Art267; Verordnung (EG) Nr 469 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Art1 litb; Verordnung (EG) Nr 469 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Art3 lita; Verordnung (EG) Nr 469 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Art3 litb RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wurden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss des Obersten Patent- und Markensenates vom 28.8.2013, OBp 1/13): Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss des Obersten Patent- und Markensenates vom 28.8.2013, OBp 1/13):

  1. Kann nach Art 1 lit b und Art 3 lit a und b der Verordnung (EG) Nr 469/2009 vom
  2. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Schutzzertifikat für einen durch ein Grundpatent geschützten Wirkstoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn dieser Wirkstoff im Arzneimittel (hier: Synflorix) in kovalenter (molekularer) Verbindung mit anderen Wirkstoffen enthalten ist, dabei jedoch seine eigene Wirkung behält?
  3. Kann nach Artikel eins, Litera b und Artikel 3, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr 469 aus 2009, vom
  4. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Schutzzertifikat für einen durch ein Grundpatent geschützten Wirkstoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn dieser Wirkstoff im Arzneimittel (hier: Synflorix) in kovalenter (molekularer) Verbindung mit anderen Wirkstoffen enthalten ist, dabei jedoch seine eigene Wirkung behält?
  5. Wenn Frage 1 bejaht wird: 2.
  6. Kann nach Art 3 lit a und b VO (EG) Nr 469/2009 ein Schutzzertifikat für den vom Grundpatent geschützten Stoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn dieser eine eigene therapeutische Wirkung hat (hier als Impfstoff gegen Haemophilus-influenzae-Bakterien), sich die Genehmigung des Arzneimittels aber nicht auf diese Wirkung bezieht?2.
  7. Kann nach Artikel 3, Litera a und b VO (EG) Nr 469 aus 2009, ein Schutzzertifikat für den vom Grundpatent geschützten Stoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn dieser eine eigene therapeutische Wirkung hat (hier als Impfstoff gegen Haemophilus-influenzae-Bakterien), sich die Genehmigung des Arzneimittels aber nicht auf diese Wirkung bezieht? 2.
  8. Kann nach Art 3 lit a und b VO (EG) Nr 469/2009 ein Schutzzertifikat für den vom Grundpatent geschützten Stoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn die Zulassung diesen Stoff als „Träger“ für die eigentlichen Wirkstoffe (hier: Pneumokokkenpolysaccharide) bezeichnet, er als „Adiuvans“ die Wirkung dieser Stoffe verstärkt, diese Wirkung in der Genehmigung des Arzneimittels aber nicht ausdrücklich genannt wird? 2.
  9. Kann nach Artikel 3, Litera a und b VO (EG) Nr 469 aus 2009, ein Schutzzertifikat für den vom Grundpatent geschützten Stoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn die Zulassung diesen Stoff als „Träger“ für die eigentlichen Wirkstoffe (hier: Pneumokokkenpolysaccharide) bezeichnet, er als „Adiuvans“ die Wirkung dieser Stoffe verstärkt, diese Wirkung in der Genehmigung des Arzneimittels aber nicht ausdrücklich genannt wird? Der EuGH entschied mit Urteil vom 15.1.2015; C-631/13, wie folgt:
  10. Art 1 lit b und Art 3 lit a der VO (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass sie die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff nicht grundsätzlich ausschließen, wenn dieser Wirkstoff mit anderen zur Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörenden Wirkstoffen kovalent verbunden ist.
  12. Artikel eins, Litera b und Artikel 3, Litera a, der VO (EG) Nr 469 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass sie die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff nicht grundsätzlich ausschließen, wenn dieser Wirkstoff mit anderen zur Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörenden Wirkstoffen kovalent verbunden ist.
  14. Art 3 lit b der VO Nr 469/2009 ist dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff entgegensteht, dessen therapeutische Wirkung nicht zu den von der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfassten Anwendungsgebieten gehört.
  15. Artikel 3, Litera b, der VO Nr 469 aus 2009, ist dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff entgegensteht, dessen therapeutische Wirkung nicht zu den von der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfassten Anwendungsgebieten gehört. Art 1 lit b der VO Nr 469/2009 ist dahin auszulegen, dass ein mittels einer kovalenten Bindung an einen Polysaccharid-Antikörper konjugiertes Trägerprotein nur dann als „Wirkstoff“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn nachgewiesen ist, dass es eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausübt, die von den Anwendungsgebieten der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst wird; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller den Ausgangsrechtsstreit kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu prüfen.Artikel eins, Litera b, der VO Nr 469 aus 2009, ist dahin auszulegen, dass ein mittels einer kovalenten Bindung an einen Polysaccharid-Antikörper konjugiertes Trägerprotein nur dann als „Wirkstoff“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn nachgewiesen ist, dass es eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausübt, die von den Anwendungsgebieten der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst wird; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller den Ausgangsrechtsstreit kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 2015-04-22 4 Ob 20/15t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130066

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.