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1R197/14v; 1R5/20t; 1R99/22v; 1R50/25t

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000829 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl1R197/14v; 1R5/20t; 1R99/22v; 1R50/25t NormZPO §40 ZPO §41 GebAG §41 Abs1 GebAG §41 Abs3 Rechtssatz§ 41 Abs 3 letzter Satz GebAG über den Ausschluss des Kostenersatzes findet auf einen Rechtsstreit über eine Auszahlungsanordnung keine Anwendung, weil eine solche kein Beschluss ist, "mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird" (§ 41 Abs 1 GebAG).Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz GebAG über den Ausschluss des Kostenersatzes findet auf einen Rechtsstreit über eine Auszahlungsanordnung keine Anwendung, weil eine solche kein Beschluss ist, "mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird" (Paragraph 41, Absatz eins, GebAG).

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2022-09-19 1 R 197/14v TE OLG Wien 2020-02-03 1 R 5/20t TE OLG Wien 2022-09-19 1 R 99/22v auch<br/>Beisatz: § 41 Abs 3 GebAG ist auch nicht auf die Entscheidung über Gebührenvorschüsse anzuwenden, weil es sich dabei nicht um Beschlüsse handelt, "mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt wird". (T1)auch<br/>Beisatz: Paragraph 41, Absatz 3, GebAG ist auch nicht auf die Entscheidung über Gebührenvorschüsse anzuwenden, weil es sich dabei nicht um Beschlüsse handelt, "mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt wird". (T1) TE OLG Wien 2025-04-22 1 R 50/25t Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000829

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