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{'item': ['8Ob58/14h', '8Ob14/17t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130440 Entscheidungsdatum27.05.2015 Geschäftszahl8Ob58/14h; 8Ob14/17t NormAEUV Lissabon Art267; EG-RL 2007/64/

Art36

Abs1; EG-RL 2007/64/

Art41

Abs1; EG-RL 2007/64/

Art44Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 41 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdienste-Richtlinie) dahin auszulegen, dass eine Information (in elektronischer Form), die von der Bank an die E-Mail-Box des Kunden im Rahmen des Online-Banking (E-Banking) übermittelt wird, sodass der Kunde diese Information nach dem Einloggen auf der E-Banking-Website durch Anklicken abrufen kann, dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wird?1. Ist Artikel 41, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdienste-Richtlinie) dahin auszulegen, dass eine Information (in elektronischer Form), die von der Bank an die E-Mail-Box des Kunden im Rahmen des Online-Banking (E-Banking) übermittelt wird, sodass der Kunde diese Information nach dem Einloggen auf der E-Banking-Website durch Anklicken abrufen kann, dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wird? 2. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist Art 41 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 der Zahlungsdienste-Richtlinie dahin auszulegen, dass in einem solchen FallIst Artikel 41, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Zahlungsdienste-Richtlinie dahin auszulegen, dass in einem solchen Fall

  1. a)die Information von der Bank zwar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, aber nicht dem Kunden mitgeteilt, sondern diesem nur zugänglich gemacht wird oder
  2. b)es sich überhaupt nur um ein Zugänglichmachen der Information ohne Verwendung eines dauerhaften Datenträgers handelt? EntscheidungstexteTE OGH 2015-05-27 8 Ob 58/14h TE OGH 2017-09-28 8 Ob 14/17t Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 25.1.2017, C-375/15 wie folgt: Art 41 Nr 1 und Art 44 Nr 1 der Richtlinie 2007/64/EG […] sind in Verbindung mit Art 4 Nr 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:Artikel 41, Nr 1 und Artikel 44, Nr 1 der Richtlinie 2007/64/EG […] sind in Verbindung mit Artikel 4, Nr 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Artikel 42, der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E-Banking-Website übermittelt, nur dann im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: – Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und, – sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind. Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich […] zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird. (T1) Veröff: SZ 2017/110 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130440

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.