← Österreich

{'item': '11Os51/15g; 14Os145/14a; 11Os52/15d; 11Os93/14g; 12Os156/15f; 11Os53/15a (11Os141/15t); 11Os10/16d; 12Os100/16x (12Os101/16v); 12Os85/17t; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130056 Entscheidungsdatum11.09.2024 Geschäftszahl11Os51/15g; 14Os145/14a; 11Os52/15d; 11Os93/14g; 12Os156/15f; 11Os53/15a (11Os141/15t); 11Os10/16d; 12Os100/16x (12Os101/16v); 12Os85/17t; 12Os34/18v; 11Os32/21x; 12Os23/22g (12Os24/22d); 12Os128/21x; 14Os139/22f; 13Os33/24p NormEMRK Art6 Abs3 litd StPO §126 Abs4 StPO §281 Abs1 Z4 StPO idF BGBl I 2014/71 §126 Abs5StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2014/71 §126 Abs5 RechtssatzDie Abweisung eines auf die Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren wegen struktureller Befangenheit gestützten Antrags auf dessen Nichtbeiziehung im Hauptverfahren kann (nach der vor BGBl I 2014/71 geltenden Rechtslage) nur dann wegen Verstoßes gegen Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall EMRK mit Verfahrensrüge bekämpft werden, wenn der Sachverständige mit oder ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises durchgeführt hat und sich das erkennende Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen primär (also ohne Kontrollbeweise) auf sein Gutachten stützt. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Die Abweisung eines auf die Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren wegen struktureller Befangenheit gestützten Antrags auf dessen Nichtbeiziehung im Hauptverfahren kann (nach der vor BGBl römisch eins 2014/71 geltenden Rechtslage) nur dann wegen Verstoßes gegen Artikel 6, Absatz 3, Litera d, zweiter Fall EMRK mit Verfahrensrüge bekämpft werden, wenn der Sachverständige mit oder ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises durchgeführt hat und sich das erkennende Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen primär (also ohne Kontrollbeweise) auf sein Gutachten stützt. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. NB: Anlassfall (Art 140 Abs 7 B‑VG) in VfGH G 180/2014 ua, E.v.

  1. März 2015; vgl RS0129690.NB: Anlassfall (Artikel 140, Absatz 7, B‑VG) in VfGH G 180 aus 2014, ua, E.v.
  2. März 2015; vergleiche RS
  3. EntscheidungstexteTE OGH 2015-06-02 11 Os 51/15g TE OGH 2015-06-16 14 Os 145/14a Auch; Beisatz: Umstände, die nach Maßgabe dieser Kriterien einen Austausch des Sachverständigen in der Hauptverhandlung erfordert hätten, wurden vom Angeklagten auch in der vom Obersten Gerichtshof ermöglichten Stellungnahme nicht genannt. (T1) TE OGH 2015-10-20 11 Os 52/15d Beis wie T1 TE OGH 2016-02-16 11 Os 93/14g Auch; Beisatz: Hier: Befangenheit des Sachverständigen wurde infolge Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises bejaht. Keine ausreichenden Kontrollbeweise. (T2) TE OGH 2016-03-03 12 Os 156/15f Auch TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a Auch TE OGH 2017-02-28 11 Os 10/16d Beis wie T1 TE OGH 2017-03-02 12 Os 100/16x Auch TE OGH 2017-11-16 12 Os 85/17t Vgl aber; Beisatz: Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des § 126 Abs 5 StPO idF BGBl I 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden. (T3)Vgl aber; Beisatz: Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des Paragraph 126, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden. (T3) TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v TE OGH 2021-04-27 11 Os 32/21x Vgl TE OGH 2022-06-02 12 Os 23/22g Vgl TE OGH 2022-06-02 12 Os 128/21x Vgl TE OGH 2023-04-25 14 Os 139/22f vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-09-11 13 Os 33/24p vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130056

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.