RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130172 Entscheidungsdatum08.06.2015 Geschäftszahl2Ob194/14i; 9Ob66/17x; 6Ob169/19z; 2Ob197/19p NormABGB §281; ZPO §219;
§22
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§141
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§161
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idF 2. ErwSchG §141 Abs1; Geo §170ABGB §281; ZPO §219;
§22
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§141
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§161
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in der Fassung
- ErwSchG §141 Abs1; Geo §170 RechtssatzWerden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß Paragraph 160, AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. EntscheidungstexteTE OGH 2015-06-08 2 Ob 194/14i Veröff: SZ 2015/54 TE OGH 2017-11-28 9 Ob 66/17x Auch; TE OGH 2019-09-24 6 Ob 169/19z Vgl; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Darlegung des rechtlichen Interesses an der Einsicht in einem Firmenbuchakt. (T1) TE OGH 2019-11-28 2 Ob 197/19p Vgl; Beisatz: Hier: § 141 Abs 1 AußStrG idF
- ErwSchG. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 141, Absatz eins, AußStrG in der Fassung
- ErwSchG. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130172
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.