RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130107 Entscheidungsdatum27.11.2024 Geschäftszahl15Ns44/15m; 11Ns78/19p; 14Ns49/20x; 14Ns78/20m; 14Ns17/21t; 15Ns100/21f; 11Ns65/22f; 12Ns66/24p NormStGB §146 G StPO §25 Abs1 StPO §36 Abs3 StPO §37 Abs2 RechtssatzErstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat. EntscheidungstexteTE OGH 2015-06-17 15 Ns 44/15m Beisatz: Dies gilt auch für mehrere ‑ an verschiedenen Orten gesetzte -Täuschungshandlungen im Rahmen eines Betrugs, sodass eine diese abschließende und dem Erfolgseintritt unmittelbar vorausgehende Vertragsunterzeichnung idR tatortbestimmend iSd § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist. (T1)Beisatz: Dies gilt auch für mehrere ‑ an verschiedenen Orten gesetzte -Täuschungshandlungen im Rahmen eines Betrugs, sodass eine diese abschließende und dem Erfolgseintritt unmittelbar vorausgehende Vertragsunterzeichnung idR tatortbestimmend iSd Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO ist. (T1) TE OGH 2020-01-21 11 Ns 78/19p Beisatz: Hier: § 278b Abs 2 StGB. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB. (T2) TE OGH 2020-10-12 14 Ns 49/20x Vgl TE OGH 2021-01-14 14 Ns 78/20m Vgl; Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in zahlreichen Einzelakten im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (im weiteren Sinn). (T3) TE OGH 2021-03-25 14 Ns 17/21t Vgl; Beisatz: Welche von mehreren angeklagten tatbestandlichen Handlungseinheiten die frühere Straftat im Sinn des § 37 Abs 2 zweiter Satz ist, richtet sich nach ihrem Beginn, weil in dieser Bestimmung der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck kommt. Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für die nach diesen Kriterien ermittelte früheste Straftat richtet sich primär nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO. Erstreckt sich bei dieser ‑ wie hier in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn ‑ die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt grundsätzlich jener den Ausschlag, an dem die letzte Ausführungshandlung gesetzt wurde. (T4)Vgl; Beisatz: Welche von mehreren angeklagten tatbestandlichen Handlungseinheiten die frühere Straftat im Sinn des Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz ist, richtet sich nach ihrem Beginn, weil in dieser Bestimmung der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck kommt. Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für die nach diesen Kriterien ermittelte früheste Straftat richtet sich primär nach Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO. Erstreckt sich bei dieser ‑ wie hier in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn ‑ die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt grundsätzlich jener den Ausschlag, an dem die letzte Ausführungshandlung gesetzt wurde. (T4) TE OGH 2022-01-27 15 Ns 100/21f TE OGH 2022-08-17 11 Ns 65/22f Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2024-11-27 12 Ns 66/24p vgl; Beisatz: Beim (auch versuchten) Betrug ist auf den letzten Täuschungsakt vor dem Erfolgseintritt abzustellen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130107
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.