OGH Rechtssatz RS0130237 (9Ob34/15p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130237 Entscheidungsdatum24.06.2015 Geschäftszahl9Ob34/15p; 4Ob108/19i; 4Ob159/21t; 6Ob66/22g NormABGB §331 RechtssatzDer Ersatz des Aufwands ist zweifach begrenzt: einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwände und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen. Anders gesagt, wird fruchtloser Aufwand ebensowenig ersetzt wie eine den Aufwand übersteigende Werterhöhung. Es trägt daher der Besitzer die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwands.
EntscheidungstexteTE OGH 2015-06-24 9 Ob 34/15p Beisatz: Hier: Kauf eines Pferdes; bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche. Keine Begrenzung des zur Substanzerhaltung getätigten Aufwands mit dem Kaufpreis. (T1) TE OGH 2019-08-22 4 Ob 108/19i TE OGH 2022-03-29 4 Ob 159/21t TE OGH 2022-09-14 6 Ob 66/22g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Für den tierschutzgerechten „Lebenserhalt“ von Heimtieren notwendige Maßnahmen sind „wertsteigernde Maßnahmen“ iSd § 331 ABGB. (T2)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Für den tierschutzgerechten „Lebenserhalt“ von Heimtieren notwendige Maßnahmen sind „wertsteigernde Maßnahmen“ iSd Paragraph 331, ABGB. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130237