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OGH Rechtssatz RS0130368 (7Ob91/15f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130368 Entscheidungsdatum02.07.2015 Geschäftszahl7Ob91/15f; 1Ob121/17a NormABGB §1502; AHVB 2004 Art8.2.

RechtssatzDie Regulierungsvollmacht des Versicherers bewirkt die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist einerseits durch Vergleichsverhandlungen der geschädigten Klägerin mit dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers und andererseits durch den gemäß § 1502 ABGB zulässigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.Die Regulierungsvollmacht des Versicherers bewirkt die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist einerseits durch Vergleichsverhandlungen der geschädigten Klägerin mit dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers und andererseits durch den gemäß Paragraph 1502, ABGB zulässigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

EntscheidungstexteTE OGH 2015-07-02 7 Ob 91/15f TE OGH 2018-03-21 1 Ob 121/17a Vgl; Beisatz: Dies im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme. (T1) Beisatz: Hier: Die in den Haftpflichtversicherungsbedingungen vereinbarte Regulierungsvollmacht bewirkt, dass der im Umfang der Deckung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gemäß § 1502 ABGB abgegebene Verzicht auf die Einrede der Verjährung im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zulässig und wirksam ist. (T2)Beisatz: Hier: Die in den Haftpflichtversicherungsbedingungen vereinbarte Regulierungsvollmacht bewirkt, dass der im Umfang der Deckung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gemäß Paragraph 1502, ABGB abgegebene Verzicht auf die Einrede der Verjährung im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zulässig und wirksam ist. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130368

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