MRK widersprechen, Abs 4 so auszulegen, als würde er diese Kategorie der Anhaltung von einer späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit ausnehmen, nur weil die ursprüngliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung nach Art 5 Abs 1 li. a MRK von einem Gericht getroffen wurde. Dies muss sogar dann der Fall sein, wenn die Überprüfung nach Art 5 Abs 4 MRK nicht zur Entlassung, sondern zu einer Überstellung in ein gewöhnliches Gefängnis führen würde. Der Grund dafür, eine Überprüfung gemäß Art 5 Abs 4 MRK zu garantieren, ist für in einer psychiatrischen Anstalt angehaltene Personen gleich wichtig, egal ob sie Freiheitsstrafen wegen strafbarer Handlungen verbüßen oder nicht.In Fällen der Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen, in denen die ursprünglich die Anhaltung erfordernden Gründe wegfallen können,
, MRK widersprechen, Absatz 4, so auszulegen, als würde er diese Kategorie der Anhaltung von einer späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit ausnehmen, nur weil die ursprüngliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung nach Artikel 5, Absatz eins, li. a MRK von einem Gericht getroffen wurde. Dies muss sogar dann der Fall sein, wenn die Überprüfung nach Artikel 5, Absatz 4, MRK nicht zur Entlassung, sondern zu einer Überstellung in ein gewöhnliches Gefängnis führen würde. Der Grund dafür, eine Überprüfung gemäß Artikel 5, Absatz 4, MRK zu garantieren, ist für in einer psychiatrischen Anstalt angehaltene Personen gleich wichtig, egal ob sie Freiheitsstrafen wegen strafbarer Handlungen verbüßen oder nicht. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-07-16 Bsw 7997/08 Bem: Kuttner gg. Österreich (T1) Veröff: NL 2015,316 TE AUSL EGMR 2017-07-20 Bsw 11537/11 Auch; nur: In Fällen der Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen, in denen die ursprünglich die Anhaltung erfordernden Gründe wegfallen können,
MRK widersprechen, Abs 4 so auszulegen, als würde er diese Kategorie der Anhaltung von einer späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit ausnehmen, nur weil die ursprüngliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung nach Art 5 Abs 1 li. a MRK von einem Gericht getroffen wurde. (T2)Auch; nur: In Fällen der Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen, in denen die ursprünglich die Anhaltung erfordernden Gründe wegfallen können,
, MRK widersprechen, Absatz 4, so auszulegen, als würde er diese Kategorie der Anhaltung von einer späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit ausnehmen, nur weil die ursprüngliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung nach Artikel 5, Absatz eins, li. a MRK von einem Gericht getroffen wurde. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0132222
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.