OGH Rechtssatz RS0130238 (2Ob102/15m)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130238 Entscheidungsdatum06.08.2015 Geschäftszahl2Ob102/15m NormABGB §787 RechtssatzDie Erbschaftsschenkung ist nicht unter § 787 Abs 1 ABGB zu subsumieren, wenn der Grund, weswegen der Noterbe etwas aus der Verlassenschaft erhält, gerade nicht die (darauf eben nicht gerichtete) letztwillige Verfügung des Erblassers ist, sondern (ausschließlich) der Schenkungswille des Testamentserben.Die Erbschaftsschenkung ist nicht unter Paragraph 787, Absatz eins, ABGB zu subsumieren, wenn der Grund, weswegen der Noterbe etwas aus der Verlassenschaft erhält, gerade nicht die (darauf eben nicht gerichtete) letztwillige Verfügung des Erblassers ist, sondern (ausschließlich) der Schenkungswille des Testamentserben.
EntscheidungstexteTE OGH 2015-08-06 2 Ob 102/15m Beisatz: Anderes würde nur dann gelten, wenn der von den Parteien der Erbschaftsschenkung damit verfolgte Zweck die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs wäre. (T1); Veröff: SZ 2015/77 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130238