RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130273 Entscheidungsdatum25.07.2023 Geschäftszahl2Ob125/15v; 2Ob144/16i; 2Ob35/17m; 2Ob91/16w; 2Ob98/17a; 2Ob217/17a; 2Ob142/18y; 2Ob195/19v; 2Ob135/23a NormABGB §785 Abs3 ABGB idF ErBRÄG 2015 §782ABGB in der Fassung ErBRÄG 2015 §782 ABGB idF ErbRÄG 2015 §783ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §783 Rechtssatz§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts.Paragraph 785, Absatz 3, Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts. EntscheidungstexteTE OGH 2015-08-06 2 Ob 125/15v Veröff: SZ 2015/78 TE OGH 2016-09-29 2 Ob 144/16i Auch; nur: § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. (T1)Auch; nur: Paragraph 785, Absatz 3, Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. (T1) Beisatz: Wird dem Geschenkgeber die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs samt Belastungs‑ und Veräußerungsverbot eingeräumt, ist ein Vermögensopfer selbst dann anzunehmen, wenn das zu verbüchernde Wohnungsgebrauchsrecht – rein obligatorisch – ausgedehnt wurde. (T2) Beisatz: Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine typisierende Betrachtung erforderlich (so schon 2 Ob 125/15v; 2 Ob 185/15t). (T3) TE OGH 2017-03-28 2 Ob 35/17m Beisatz: Bei Vorbehalten eines Fruchtgenussrechts ist das Vermögensopfer erbracht, sobald der Geschenkgeber auf dieses Recht gegenüber dem Geschenknehmer verzichtet und dieser den Verzicht ‑ allenfalls auch stillschweigend ‑ annimmt. Auf die Löschung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch kommt es nicht an. (T4) TE OGH 2017-06-20 2 Ob 91/16w Auch TE OGH 2018-03-22 2 Ob 98/17a Vgl auch; nur: "Für den Beginn der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF kommt es auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers an." (T5); nur: "Kein Vermögensopfer, wenn sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält.“ (T6);Vgl auch; nur: "Für den Beginn der Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 3, Satz 2 ABGB aF kommt es auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers an." (T5); nur: "Kein Vermögensopfer, wenn sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält.“ (T6); Beisatz: "Das Vermögnesopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte." (T7) TE OGH 2018-03-22 2 Ob 217/17a Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-09-24 2 Ob 142/18y Beisatz: Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, deren Eintritt nicht vom Willen des Erblassers abhängt, wird das Vermögensopfer schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erbracht. (T8) Beisatz: Dies trifft etwa zu, wenn die Schenkung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. (T9) TE OGH 2020-08-06 2 Ob 195/19v vgl; Beisatz: Hier: Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts. Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T10) Anm: Veröff: SZ 2020/68Anmerkung, Veröff: SZ 2020/68 TE OGH 2023-07-25 2 Ob 135/23a vgl; Beisatz wie T2: Noch zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130273
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