Z2;
Abs1;
Abs4;
Abs1;
Privatbeteiligter (§ 65 Z 2
) kann nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1
) ist. §§ 69 Abs 1, 371 Abs 1
regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person durch „eine“ (§ 65 Z 1 lit c
), nämlich „die“ (§ 67 Abs 1 erster Satz
) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (§ 65 Z 1 lit c
), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (§§ 65 Z 2, 67 Abs 1 erster Satz
). Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (§ 69 Abs 1 erster Satz
) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des § 65 Z 1
) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann.Privatbeteiligter (Paragraph 65, Ziffer 2,
) kann nur sein, wer Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,
) ist. Paragraphen 69, Absatz eins, 371, Absatz eins,
regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person durch „eine“ (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c,
), nämlich „die“ (Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz
) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c,
), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (Paragraphen 65, Ziffer 2, 67, Absatz eins, erster Satz
). Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz
) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins,
) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann. EntscheidungstexteTE OGH 2015-08-11 11 Os 2/15a Beisatz: Das Bestehen einer Opferstellung ist im Hauptverfahren danach zu beurteilen, ob die betreffende Person – nach Lage der Akten – durch die den Gegenstand der Anklage bildende Tat (also die Tat im prozessualem Sinn) einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein kann. (T1) TE OGH 2017-08-23 15 Os 82/17y Auch; Beisatz: Aufwendungen des Geschädigten für die ihm zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche entstandenen Kosten sind kein durch die Tat entstandener Schaden. (T2) TE OGH 2019-12-04 15 Os 123/19f Beisatz: Privatbeteiligter kann nur sein, wer Opfer der Straftat im Sinne des § 65 Z 1
ist, nicht aber dessen aus einem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft berechtigter Zessionar. (T3)Beisatz: Privatbeteiligter kann nur sein, wer Opfer der Straftat im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins,
ist, nicht aber dessen aus einem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft berechtigter Zessionar. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.