OGH Rechtssatz RS0130262 (15Os51/15m u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130262 Entscheidungsdatum17.02.2026 Geschäftszahl15Os51/15m; 13Os139/17s; 11Os59/25y; 14Os142/25a NormStGB §28 StGB §207a Abs1 Z1 StGB §207a Abs3 RechtssatzDer Besitz (§ 207a Abs 3 StGB) pornographischer Darstellungen Minderjähriger wird nur insoweit von der Herstellung dieses Materials (§ 207a Abs 1 Z 1 StGB) konsumiert, als er bereits mit der Herstellung notwendig einhergeht. Denn der (darüber hinausgehende) Besitz einer solchen Darstellung prolongiert die Verletzung der Interessen der konkret betroffenen minderjährigen Personen und erhöht auch die Gefahr, dass das Material weitere Verbreitung findet.Der Besitz (Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB) pornographischer Darstellungen Minderjähriger wird nur insoweit von der Herstellung dieses Materials (Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) konsumiert, als er bereits mit der Herstellung notwendig einhergeht. Denn der (darüber hinausgehende) Besitz einer solchen Darstellung prolongiert die Verletzung der Interessen der konkret betroffenen minderjährigen Personen und erhöht auch die Gefahr, dass das Material weitere Verbreitung findet.
EntscheidungstexteTE OGH 2015-08-26 15 Os 51/15m TE OGH 2018-03-14 13 Os 139/17s TE OGH 2025-09-09 11 Os 59/25y vgl TE OGH 2026-02-17 14 Os 142/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130262