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{'item': 'Bsw16483/12; Bsw16483/12; Bsw8675/15 (Bsw8697/15); Bsw24917/15; Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0132395 Entscheidungsdatum23.07.2020 GeschäftszahlBsw16483/12; Bsw16483/12; Bsw8675/15 (Bsw8697/15); Bsw24917/15; Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17) Norm4.ZPMRK Art4 RechtssatzEine Kollektivausweisung liegt nicht vor, wenn mehrere Ausländer ähnlichen Entscheidungen unterworfen sind, aber jeder Betroffene vor den zuständigen Behörden individuell die Argumente darlegen konnte, die seiner Abschiebung entgegenstanden. Die bloße Einrichtung eines Verfahrens zur Identifizierung der betroffenen Personen reicht jedoch nicht aus, um das Vorliegen einer Kollektivausweisung auszuschließen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-09-01 Bsw 16483/12 Bemerkung: Khalifia u.a. gg. Italien (T1); Veröff: NL 2015,396 TE AUSL EGMR 2016-12-15 Bsw 16483/12 nur: Eine Kollektivausweisung liegt nicht vor, wenn mehrere Ausländer ähnlichen Entscheidungen unterworfen sind, aber jeder Betroffene vor den zuständigen Behörden individuell die Argumente darlegen konnte, die seiner Abschiebung entgegenstanden. (T2) Beisatz: Art 4 4.ZPMRK garantiert nicht unter allen Umständen das Recht auf eine individuelle Befragung. (Khlaifia u.a. gg. Italien) (T3); Veröff: NL 2016,511Beisatz: Artikel 4, 4.ZPMRK garantiert nicht unter allen Umständen das Recht auf eine individuelle Befragung. (Khlaifia u.a. gg. Italien) (T3); Veröff: NL 2016,511 TE AUSL 2020-02-13 Bsw 8675/15 vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Charakterisierung einer Ausweisung als „kollektiv“ ist das Fehlen einer vernünftigen und sachlichen Prüfung des spezifischen Falls jedes einzelnen Mitglieds der Gruppe. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T4) TE AUSL 2020-03-24 Bsw 24917/15 vgl; nur T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Eine gegen Art 4 4.ZPMRK verstoßende Kollektivausweisung liegt hingegen vor, wenn Fremde als Gruppe ausgewiesen werden, ohne dass eine vernünftige und sachliche Prüfung des spezifischen Falls jedes einzelnen Mitglieds der Gruppe durchgeführt und ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen ihre Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen. (Asady ua gg die Slowakei) (T5)Beisatz: Eine gegen Artikel 4, 4.ZPMRK verstoßende Kollektivausweisung liegt hingegen vor, wenn Fremde als Gruppe ausgewiesen werden, ohne dass eine vernünftige und sachliche Prüfung des spezifischen Falls jedes einzelnen Mitglieds der Gruppe durchgeführt und ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen ihre Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen. (Asady ua gg die Slowakei) (T5) Anm: Veröff: NL 2020,129Anmerkung, Veröff: NL 2020,129 TE AUSL 2020-07-23 Bsw 40503/17 vgl; Beisatz: Das in Art 4

  1. Prot MRK zum Ausdruck gebrachte Verbot der Kollektivausweisung ist anwendbar auf die Handlungen eines Staates, durch die Migranten daran gehindert werden, seine Grenzen zu erreichen und sie gegen ihren Willen in den Staat zurückgeschickt werden, wo ihrem Vorbringen nach für sie die Gefahr besteht, in einen anderen Staat (hier: Russland), wo ihnen Gefahr droht, abgeschoben zu werden. Dies ist umso mehr der Fall, wenn Schutzsuchende zu dem Zeitpunkt, als sie den Grenzkontrollen unterzogen wurden, unter der territorialen Hoheitsgewalt der Behörden eines Konventionsstaats standen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob diese Form der Ausweisung ihrer Art nach „kollektiv“ war. Auch gesetzt den Fall, die Schutzsuchenden werden jedes Mal, wenn sie an der Grenze des betreffenden Konventionsstaats vorstellig wurden, von Beamten der Grenzwache befragt und erlangen individuelle Entscheidungen über die Verweigerung der Einreise, ist die Sachlage anders, wenn sie während dieses Vorgangs den Wunsch äußerten, um internationalen Schutz ansuchen zu wollen und ungeachtet dessen auf ihre Argumente betreffend die Rechtfertigung ihrer Anträge nicht eingegangen wurde. Erschwerend kann noch hinzutreten, wenn ihnen nicht gestattet wird, Anwälte zu konsultieren und ihnen der Zugang zu diesen verwehrt wird. In derartigen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungen über die Verweigerung der Einreise in den betreffenden Konventionsstaat nach angemessener Berücksichtigung der individuellen Situation eines jeden Antragstellers getroffen wurden. Sie liefen daher auf eine Kollektivausweisung iSv Art 4
  2. Prot MRK hinaus. (M. K. ua gg Polen) (T6)vgl; Beisatz: Das in Artikel 4,
  3. Prot MRK zum Ausdruck gebrachte Verbot der Kollektivausweisung ist anwendbar auf die Handlungen eines Staates, durch die Migranten daran gehindert werden, seine Grenzen zu erreichen und sie gegen ihren Willen in den Staat zurückgeschickt werden, wo ihrem Vorbringen nach für sie die Gefahr besteht, in einen anderen Staat (hier: Russland), wo ihnen Gefahr droht, abgeschoben zu werden. Dies ist umso mehr der Fall, wenn Schutzsuchende zu dem Zeitpunkt, als sie den Grenzkontrollen unterzogen wurden, unter der territorialen Hoheitsgewalt der Behörden eines Konventionsstaats standen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob diese Form der Ausweisung ihrer Art nach „kollektiv“ war. Auch gesetzt den Fall, die Schutzsuchenden werden jedes Mal, wenn sie an der Grenze des betreffenden Konventionsstaats vorstellig wurden, von Beamten der Grenzwache befragt und erlangen individuelle Entscheidungen über die Verweigerung der Einreise, ist die Sachlage anders, wenn sie während dieses Vorgangs den Wunsch äußerten, um internationalen Schutz ansuchen zu wollen und ungeachtet dessen auf ihre Argumente betreffend die Rechtfertigung ihrer Anträge nicht eingegangen wurde. Erschwerend kann noch hinzutreten, wenn ihnen nicht gestattet wird, Anwälte zu konsultieren und ihnen der Zugang zu diesen verwehrt wird. In derartigen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungen über die Verweigerung der Einreise in den betreffenden Konventionsstaat nach angemessener Berücksichtigung der individuellen Situation eines jeden Antragstellers getroffen wurden. Sie liefen daher auf eine Kollektivausweisung iSv Artikel 4,
  4. Prot MRK hinaus. (M. K. ua gg Polen) (T6) Anm: Veröff NL 2020,260Anmerkung, Veröff NL 2020,260 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0132395

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.