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{'item': '7Ob107/15h; 7Ob146/20a; 7Ob137/20b; 7Ob193/20p; 7Ob200/20t; 7Ob194/20k; 7Ob121/21a; 7Ob128/21f; 7Ob185/21p; 7Ob37/22z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130376 Entscheidungsdatum28.04.2022 Geschäftszahl7Ob107/15h; 7Ob146/20a; 7Ob137/20b; 7Ob193/20p; 7Ob200/20t; 7Ob194/20k; 7Ob121/21a; 7Ob128/21f; 7Ob185/21p; 7Ob37/22z NormVersVG §165a RechtssatzAusgehend von den Entscheidungen des EuGH steht dem Versicherungsnehmer auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH steht dem Versicherungsnehmer auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 165 a, Absatz 2, VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. EntscheidungstexteTE OGH 2015-09-02 7 Ob 107/15h Veröff: SZ 2015/93 TE OGH 2020-09-16 7 Ob 146/20a TE OGH 2020-11-25 7 Ob 137/20b TE OGH 2020-11-25 7 Ob 193/20p Vgl; Beisatz: Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht bewirkt, dass die Frist für die Ausübung dieses Rechts nicht ausgelöst wird. Auf die Frage der Kausalität des Fehlens/der Fehlerhaftigkeit der Belehrung für den Rücktritt kommt es nicht an. (T1) TE OGH 2020-12-17 7 Ob 200/20t Beisatz: Hier: Voneinander abweichende Belehrungen in Antrag und Begleitschreiben zur Polizze. (T2) TE OGH 2021-02-24 7 Ob 194/20k Auch; Beisatz: Die Belehrung nach § 165a Abs 1 VersVG (aF) kann jene nach § 5b VersVG (aF) nicht ersetzen und es sind beide Rücktrittsrechte gesondert zu beurteilen. (T3)Auch; Beisatz: Die Belehrung nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG (aF) kann jene nach Paragraph 5 b, VersVG (aF) nicht ersetzen und es sind beide Rücktrittsrechte gesondert zu beurteilen. (T3) TE OGH 2021-09-15 7 Ob 121/21a Vgl; Beisatz: Die richtige Belehrung nach § 165a VersVG erst bei Vertragsabschluss (in der Polizze) ist keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde. (T4)Vgl; Beisatz: Die richtige Belehrung nach Paragraph 165 a, VersVG erst bei Vertragsabschluss (in der Polizze) ist keine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde. (T4) TE OGH 2021-09-29 7 Ob 128/21f Beis nur wie T4 TE OGH 2022-02-16 7 Ob 185/21p Beisatz: Hier: Rücktritt nach mehr als 6 Jahren. Auch bei Geltung des § 176 VersVG idF BGBl I 51/2018 kommt es zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. (T5)Beisatz: Hier: Rücktritt nach mehr als 6 Jahren. Auch bei Geltung des Paragraph 176, VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2018, kommt es zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. (T5) TE OGH 2022-04-28 7 Ob 37/22z vgl; Beisatz: Hier: Keine Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG durch Übermittlung von behauptetermaßen richtigen Unterlagen an den Versicherungsmakler vor Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherungsnehmer. (T6)vgl; Beisatz: Hier: Keine Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG durch Übermittlung von behauptetermaßen richtigen Unterlagen an den Versicherungsmakler vor Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherungsnehmer. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130376

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.