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{'item': ['9ObA20/15d', '9ObA165/16d', '9ObA48/19b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130334 Entscheidungsdatum24.09.2015 Geschäftszahl9ObA20/15d; 9ObA165/16d; 9ObA48/19b NormAEUV Lissabon Art19 Abs1; AEUV Lissabon Art267; GRC Art21 Abs1; GRC Art28; EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1; EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2; EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art3; EG-RL 2000/78/EG - Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art6 Abs1; GlBG §19 Abs2; GlBG §20 Abs3; GlBG §20 Abs4; DO.A §40 Abs3 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 21 der Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 2 Abs 1 und 2 sowie Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2000/78/EG - auch unter Berücksichtigung des Art 28 der Grundrechtecharta - dahin auszulegen, dass1. Ist Artikel 21, der Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 sowie Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG - auch unter Berücksichtigung des Artikel 28, der Grundrechtecharta - dahin auszulegen, dass

  1. a)eine kollektivvertragliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Bezugsstufe daher erschwert, eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters darstellt,
  2. b)und im Fall der Bejahung dahin, dass eine solche Regelung insbesondere mit Rücksicht auf die geringere Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich ist? EntscheidungstexteTE OGH 2015-09-24 9 ObA 20/15d TE OGH 2017-01-26 9 ObA 165/16d Beisatz: Der EuGH beantwortete mit Urteil vom 21.12.2016, C-539/15, die Frage dahin, dass Art 2 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist, dass er einem nationalen Kollektivvertrag wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehe, nach dem für einen Arbeitnehmer, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben. (T1)Beisatz: Der EuGH beantwortete mit Urteil vom 21.12.2016, C-539/15, die Frage dahin, dass Artikel 2, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist, dass er einem nationalen Kollektivvertrag wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehe, nach dem für einen Arbeitnehmer, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben. (T1) TE OGH 2019-05-15 9 ObA 48/19b Vgl; Beisatz: Zu §§ 13, 40 der Dienstordnung A für die Angestellten bei Sozialversicherungen Österreichs (DO.A) idF der 80. Änderung (Diskriminierung bejaht). (T2)Vgl; Beisatz: Zu Paragraphen 13, 40, der Dienstordnung A für die Angestellten bei Sozialversicherungen Österreichs (DO.A) in der Fassung der 80. Änderung (Diskriminierung bejaht). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130334

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.