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{'item': 'Bsw23380/09; Bsw68066/12; Bsw41720/13; Bsw65290/14'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0132397 Entscheidungsdatum02.07.2019 GeschäftszahlBsw23380/09; Bsw68066/12; Bsw41720/13; Bsw65290/14 NormMRK Art3 II1 RechtssatzEine Misshandlung,

Art 3

MRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht, geht üblicherweise mit einer tatsächlichen körperlichen Verletzung oder mit intensivem physischem oder mentalem Leid einher. Selbst wenn diese Aspekte fehlen, kann eine Behandlung als erniedrigend charakterisiert werden und unter das Verbot des Art 3 MRK fallen, wenn sie eine Person erniedrigt oder herabwürdigt, einen Mangel an Achtung ihrer Menschenwürde zeigt oder diese vermindert, oder Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen und physischen Widerstand der Person zu brechen. Zu betonen ist auch, dass es ausreichen kann, dass das Opfer in seinen eigenen Augen herabgewürdigt wird, selbst wenn dies in den Augen anderer nicht der Fall ist.Eine Misshandlung,

Artikel 3

, MRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht, geht üblicherweise mit einer tatsächlichen körperlichen Verletzung oder mit intensivem physischem oder mentalem Leid einher. Selbst wenn diese Aspekte fehlen, kann eine Behandlung als erniedrigend charakterisiert werden und unter das Verbot des Artikel 3, MRK fallen, wenn sie eine Person erniedrigt oder herabwürdigt, einen Mangel an Achtung ihrer Menschenwürde zeigt oder diese vermindert, oder Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen und physischen Widerstand der Person zu brechen. Zu betonen ist auch, dass es ausreichen kann, dass das Opfer in seinen eigenen Augen herabgewürdigt wird, selbst wenn dies in den Augen anderer nicht der Fall ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-09-28 Bsw 23380/09 Bemerkung: Bouyid gg. Belgien [Große Kammer] (T1) Beisatz: Eine von einem Exekutivbeamten verabreichte Ohrfeige stellt für eine Person, die sich völlig unter seiner Kontrolle befindet, einen ernsten Angriff auf ihre Würde dar. (T2); Veröff: NL 2015,403 TE AUSL EGMR 2016-07-26 Bsw 68066/12 Auch; Beis wie T2; Veröff: 2016,334 TE AUSL 2019-06-25 Bsw 41720/13 nur: Eine Misshandlung,

Art 3

MRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht, geht üblicherweise mit einer tatsächlichen körperlichen Verletzung oder mit intensivem physischem oder mentalem Leid einher. Selbst wenn diese Aspekte fehlen, kann eine Behandlung als erniedrigend charakterisiert werden und unter das Verbot des Art 3 MRK fallen, wenn sie eine Person erniedrigt oder herabwürdigt, einen Mangel an Achtung ihrer Menschenwürde zeigt oder diese vermindert, oder Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen und physischen Widerstand der Person zu brechen. (T3)nur: Eine Misshandlung,

Artikel 3

, MRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht, geht üblicherweise mit einer tatsächlichen körperlichen Verletzung oder mit intensivem physischem oder mentalem Leid einher. Selbst wenn diese Aspekte fehlen, kann eine Behandlung als erniedrigend charakterisiert werden und unter das Verbot des Artikel 3, MRK fallen, wenn sie eine Person erniedrigt oder herabwürdigt, einen Mangel an Achtung ihrer Menschenwürde zeigt oder diese vermindert, oder Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen und physischen Widerstand der Person zu brechen. (T3) Anm: Veröff: NL 2019,189Anmerkung, Veröff: NL 2019,189 TE AUSL 2019-07-02 Bsw 65290/14 vgl; Beisatz: Hier: Bejahung des für die Anwendung von Art 3 MRK erforderlichen Mindestmaßes an Schwere auf polizeilich durchgesetzte Abnahme einer Urinprobe mittels Katheter, die Gefühle von Unsicherheit, Angst und Stress auslöste und geeignet war, die betroffene Person zu erniedrigen und zu demütigen. (R. S. gg Ungarn) (T4)vgl; Beisatz: Hier: Bejahung des für die Anwendung von Artikel 3, MRK erforderlichen Mindestmaßes an Schwere auf polizeilich durchgesetzte Abnahme einer Urinprobe mittels Katheter, die Gefühle von Unsicherheit, Angst und Stress auslöste und geeignet war, die betroffene Person zu erniedrigen und zu demütigen. (R. S. gg Ungarn) (T4) Anm: Veröff: NL 2019,300Anmerkung, Veröff: NL 2019,300 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0132397

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.