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OGH Rechtssatz RS0130444 (8Ob23/15p)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130444 Entscheidungsdatum29.09.2015 Geschäftszahl8Ob23/15p NormZPO §322 RechtssatzDer Begriff der "Handlungen" iSd § 322 ZPO ist eng auszulegen. Allerdings sind die Beweggründe und Motive, die den Zeugen zu bestimmten Handlungen veranlasst haben und die für das richtige Verständnis der äußeren Umstände erforderlich scheinen, untrennbar mit diesen Handlungen verbunden, sodass die Beantwortung von darauf gerichteten und zulässigen Fragen unter den Voraussetzungen des § 322 ZPO nicht verweigert werden darf.Der Begriff der "Handlungen" iSd Paragraph 322, ZPO ist eng auszulegen. Allerdings sind die Beweggründe und Motive, die den Zeugen zu bestimmten Handlungen veranlasst haben und die für das richtige Verständnis der äußeren Umstände erforderlich scheinen, untrennbar mit diesen Handlungen verbunden, sodass die Beantwortung von darauf gerichteten und zulässigen Fragen unter den Voraussetzungen des Paragraph 322, ZPO nicht verweigert werden darf.

EntscheidungstexteTE OGH 2015-09-29 8 Ob 23/15p Veröff: SZ 2015/106 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130444

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.