RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0130354 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl15Os89/15z; 14Os113/15x; 11Os40/16s; 12Os5/16a; 12Os50/16v; 15Os74/16w (15Os81/16z); 11Os102/16h; 15Os99/16x; 12Os10/17p; Bsw54648/09; 13Os44/17w; 14Os38/17w; 11Os9/17h; Bsw14212/10; 15Os119/17i; 14Os101/18m; 15Os73/18a; 12Os15/20b; 14Os13/21z; 14Os110/22s; Bsw13573/14; 11Os103/25v; Bsw40495/15 (Bsw37273/15; Bsw40913/15) NormMRK Art6 Abs1 II5c MRK Art6 Abs1 V3 StPO §5 Abs3 Fall1 StPO §131 RechtssatzUnzulässige Tatprovokation unterscheidet sich von einer legitimen verdeckten Ermittlung dadurch, dass sich die beteiligten Beamten nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die sie sonst nicht begangen hätte. Beurteilungskriterien hiefür sind, ob objektive Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass die Person an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder der Begehung einer Straftat zugeneigt war, und ob auf sie Druck ausgeübt wurde, die Tat zu begehen. Eine im Wesentlichen passive Haltung geben die Behörden etwa dann auf, wenn die Person wiederholt kontaktiert wird, das Angebot trotz anfänglicher Weigerung wiederholt wird, die Person beharrlich aufgefordert, überredet oder unter (psychischen) Druck gesetzt wird. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2015-10-07 15 Os 89/15z TE OGH 2016-01-26 14 Os 113/15x Vgl auch TE OGH 2016-06-14 11 Os 40/16s Auch TE OGH 2016-07-14 12 Os 5/16a Beisatz: In Bezug auf die dargestellten Kriterien obliegt den staatlichen Behörden die Beweislast. Soweit der vom Angeklagten erhobene Vorwurf nicht völlig unplausibel ist, haben diese zu beweisen, dass keine unzulässige Tatprovokation stattgefunden hat. (T1) TE OGH 2016-08-18 12 Os 50/16v Beisatz: Kein Grund für die Annahme des Verdachts einer Beteiligung am Rauschgifthandel besteht etwa dann, wenn die Person nicht vorbestraft war, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass sie schon tatgeneigt war, bevor sie von Polizeibeamten kontaktiert wurde. (T2) TE OGH 2016-10-12 15 Os 74/16w Auch TE OGH 2016-11-15 11 Os 102/16h Auch;Beisatz: Mit Ausführungen zu einer allfälligen (Ketten‑)Bestimmung durch die Ermittlungsbehörde über eine Vertrauensperson. (T3) TE OGH 2016-11-16 15 Os 99/16x TE OGH 2017-03-02 12 Os 10/17p Vgl TE AUSL EGMR 2014-10-23 Bsw 54648/09 Auch; Veröff: NL 2014,406 TE OGH 2017-06-28 13 Os 44/17w Vgl TE OGH 2017-07-04 14 Os 38/17w Auch; Beisatz: Zur Frage entscheidender Tatsachen (als Bezugspunkt der Mängelrüge) im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Vorgehen der Strafverfolgungsorgane. (T4) TE OGH 2017-07-04 11 Os 9/17h Vgl; Beis wie T3 TE AUSL EGMR 2014-12-18 Bsw 14212/10 Auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2014,509 TE OGH 2017-11-22 15 Os 119/17i Auch TE OGH 2018-10-09 14 Os 101/18m Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen. Jenes des § 133 Abs 5 StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme daher nur im Fall einer den Täter selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (zB im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten Ermittlers) – allenfalls nach Art einer (Ketten‑)Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB – zugute. (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen. Jenes des Paragraph 133, Absatz 5, StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme daher nur im Fall einer den Täter selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (zB im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten Ermittlers) – allenfalls nach Art einer (Ketten‑)Bestimmung im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB – zugute. (T5) TE OGH 2018-06-27 15 Os 73/18a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-03-26 12 Os 15/20b Vgl TE OGH 2021-06-01 14 Os 13/21z Vgl TE OGH 2023-04-25 14 Os 110/22s vgl; Beisatz wie T1 TE AUSL 2019-02-05 Bsw 13573/14 nur: Unzulässige Tatprovokation unterscheidet sich von einer legitimen verdeckten Ermittlung dadurch, dass sich die beteiligten Beamten nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die sie sonst nicht begangen hätte. Beurteilungskriterien hiefür sind, ob objektive Verdachtsmomente dafür bestanden haben, dass die Person an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder der Begehung einer Straftat zugeneigt war, und ob auf sie Druck ausgeübt wurde, die Tat zu begehen. (T6) Beisatz: Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK kann auch durch eine Tatprovokation begründet werden, die von einer als polizeilicher Informant tätigen Privatperson ausgeht. (Tepra gg Österreich [ZE]) (T7)Beisatz: Eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK kann auch durch eine Tatprovokation begründet werden, die von einer als polizeilicher Informant tätigen Privatperson ausgeht. (Tepra gg Österreich [ZE]) (T7) Anm: Veröff: NL 2019,127Anmerkung, Veröff: NL 2019,127 TE OGH 2025-12-16 11 Os 103/25v vgl TE AUSL 2020-10-15 Bsw 40495/15 vgl; Beisatz wie T7 Beisatz: Um zu beurteilen, ob polizeiliche Ermittlungen im Wesentlichen passiv waren, prüft der EGMR regelmäßig die Gründe, auf welchen die verdeckte Operation basierte, sowie das Verhalten der Behörden, welche sie durchführten. Er stützt sich darauf, ob objektive Verdachtsmomente dafür vorlagen, dass der mutmaßliche Drogenhändler an kriminellen Aktivitäten beteiligt war oder ob dieser eine Veranlagung zur Begehung einer Straftat hatte. Er wird auch prüfen, ob Letzterer Druck ausgesetzt war, die Straftat zu begehen. In bisherigen Drogenfällen hat der EGMR die Ansicht vertreten, dass die Ermittlungsbehörden eine passive Haltung dann aufgaben, wenn sie die Initiative ergriffen, um den Kontakt zum mutmaßlichen Drogenhändler aufzunehmen, das Angebot trotz seiner ursprünglichen Weigerung wiederholten oder ihn hartnäckig zu einem Drogengeschäft anregten. (Akbay ua gg Deutschland) (T8) Beisatz: Eine polizeiliche Tatprovokation liegt vor, wenn die beteiligten Beamten – egal ob Mitglieder der Sicherheitskräfte oder Personen, die auf deren Anweisung handeln – sich nicht darauf beschränken, kriminelle Aktivitäten auf eine im Wesentlichen passive Art und Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat angestachelt wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre. (Akbay ua gg Deutschland) (T9) Beisatz: Eine Person kann einer Tatprovokation auch ausgesetzt sein, wenn sie nicht direkt in Kontakt mit den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten steht, sondern an der Straftat eines Komplizen beteiligt ist, der von der Polizei direkt zur Begehung einer Straftat angestiftet worden war. Unter diesen Umständen liegt eine Tatprovokation vor, wenn die Handlungen der Polizei einen Anreiz zur Begehung der Straftat auch für diese andere Person darstellten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, ob es für die Polizei vorhersehbar war, dass die direkt zur Begehung der Straftat angestiftete Person wahrscheinlich andere Personen kontaktieren würde, um sich an der Straftat zu beteiligen, ob die Aktivitäten dieser Personen ebenso durch das Verhalten der Polizeibeamten bestimmt wurden und ob die beteiligten Personen von den innerstaatlichen Gerichten bei den Straftaten als Komplizen betrachtet wurden. (Akbay ua gg Deutschland) (T10) Beisatz: Eine unzulässige polizeiliche Tatprovokation liegt insbesondere vor, wenn die Behörden die Begehung eines schweren Drogendelikts erst ermöglichen, indem sie dem Täter einen sicheren Importkanal zur Verfügung stellen und ihn wiederholt dazu anregen, diese Möglichkeit für eine Drogeneinfuhr zu nutzen. (Akbay ua gg Deutschland) (T11) Anm: Veröff: NL 2020,339Anmerkung, Veröff: NL 2020,339 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130354
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.