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{'item': '16Ok2/15b (16Ok8/15k); 16Ok7/15p; 16Ok2/22p; 16Ok7/23z; 16Ok5/23f; 16Ok4/24k; 16Ok6/23b; 16Ok5/24g; 16Ok1/25w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130389 Entscheidungsdatum23.04.2025 Geschäftszahl16Ok2/15b (16Ok8/15k); 16Ok7/15p; 16Ok2/22p; 16Ok7/23z; 16Ok5/23f; 16Ok4/24k; 16Ok6/23b; 16Ok5/24g; 16Ok1/25w NormKartG 2005 §30 RechtssatzDer Geldbuße kommt nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zu. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Eine Kartellstrafe kann nur dann abschreckend wirken, wenn die Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strafe den zu erwartenden Kartellgewinn übersteigt. Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiell‑rechtlichen Wettbewerbsverstoß ist daher der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist. Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den ‑ nicht taxativ aufgezählten ‑ gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf Grundlage etwa des Gesamtumsatzes. Basis für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße ist der Gesamtumsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns. Die in § 29 KartG vorgesehene Obergrenze ist nicht bloß "Kappungsgrenze", sondern bildet den Strafrahmen, innerhalb dessen sich das Kartellgericht bei der Bemessung der Geldbuße zu orientieren hat.Basis für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße ist der Gesamtumsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns. Die in Paragraph 29, KartG vorgesehene Obergrenze ist nicht bloß "Kappungsgrenze", sondern bildet den Strafrahmen, innerhalb dessen sich das Kartellgericht bei der Bemessung der Geldbuße zu orientieren hat. Die Höhe der Geldbuße kann keinesfalls gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement‑Verfahrens festgesetzten Geldbuße abgeleitet werden. EntscheidungstexteTE OGH 2015-10-08 16 Ok 2/15b Veröff: SZ 2015/109 TE OGH 2016-03-31 16 Ok 7/15p nur: Basis für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße ist der Gesamtumsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns. Die in § 29 KartG vorgesehene Obergrenze ist nicht bloß "Kappungsgrenze", sondern bildet den Strafrahmen, innerhalb dessen sich das Kartellgericht bei der Bemessung der Geldbuße zu orientieren hat. (T1)nur: Basis für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße ist der Gesamtumsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns. Die in Paragraph 29, KartG vorgesehene Obergrenze ist nicht bloß "Kappungsgrenze", sondern bildet den Strafrahmen, innerhalb dessen sich das Kartellgericht bei der Bemessung der Geldbuße zu orientieren hat. (T1) TE OGH 2022-10-21 16 Ok 2/22p TE OGH 2024-05-17 16 Ok 7/23z vgl TE OGH 2024-05-17 16 Ok 5/23f vgl TE OGH 2024-10-16 16 Ok 4/24k Beisatz: Der Zweck der Geldbuße besteht darin, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden sowie der Wiederholung unabhängig davon vorzubeugen, ob das Verhalten noch andauert oder dessen Wirkungen noch bestehen. (T2) Beisatz: Der Präventionszweck der Geldbuße verlangt auch bei einer im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens anzusiedelnden Geldbuße, dass diese für das zuwiderhandelnde Unternehmen spürbar ist und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ ist. (T3) Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T4)Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T4) TE OGH 2024-10-16 16 Ok 6/23b nur T1 Beisatz: Es bestehen insgesamt gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen. (T5)Beisatz: Es bestehen insgesamt gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen. (T5) TE OGH 2025-01-28 16 Ok 5/24g vgl aber; nur: Geldbußen nach dem KartG verfolgen präventive und repressive Zwecke, was eine angemessene Höhe erfordert, weil sonst keine abschreckende Wirkung erzielt wird. (T6)vergleiche aber; nur: Geldbußen nach dem KartG verfolgen präventive und repressive Zwecke, was eine angemessene Höhe erfordert, weil sonst keine abschreckende Wirkung erzielt wird. (T6) Beisatz wie T4 nur: Die Höhe der Geldbuße kann keinesfalls gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement‑Verfahrens festgesetzten Geldbuße abgeleitet werden. (T7); nur T1 Beisatz: Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (vgl RS0130389) – unter dem fürBeisatz: Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung vergleiche RS0130389) – unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen ist. (T8)die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen ist. (T8) Anm: vgl nunmehr zur Frage des relevanten Geschäftsjahres RS0134925.Anmerkung, vergleiche nunmehr zur Frage des relevanten Geschäftsjahres RS0134925. TE OGH 2025-04-23 16 Ok 1/25w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130389

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.