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Bsw11882/10

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0132408 Entscheidungsdatum20.10.2015 GeschäftszahlBsw11882/10; Bsw56925/08; Bsw22998/13; Bsw17224/11 NormMRK Art10 IV3e RechtssatzDer Journalisten durch

Artikel 10

, MRK gewährte Schutz hängt von der Voraussetzung ab, dass sie in gutem Glauben handeln, um richtige und verlässliche Informationen entsprechend den Grundsätzen des verantwortlichen Journalismus zur Verfügung zu stellen. Das Konzept des verantwortlichen Journalismus als eine den Schutz von Artikel 10, MRK genießende berufliche Aktivität ist allerdings nicht auf den Inhalt von Information beschränkt, die mit journalistischen Mitteln gesammelt und/oder verbreitet wird. Dieses Konzept umfasst auch unter anderem die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Journalisten, einschließlich seiner öffentlichen Interaktion mit den Behörden bei der Ausübung seiner journalistischen Funktionen. Die Tatsache, dass ein Journalist in diesem Zusammenhang das Recht verletzt hat, ist eine höchst relevante, wenn auch nicht entscheidende Überlegung bei der Entscheidung, ob er verantwortlich gehandelt hat. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-10-20 Bsw 11882/10 Bem: Pentikäinen gg. Finnland [Große Kammer] (T1) Beisatz: Journalisten können ungeachtet der zentralen Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft nicht grundsätzlich von ihrer Verpflichtung befreit werden, das gewöhnliche Strafrecht zu befolgen. Ein Journalist kann daher keine exklusive Immunität von strafrechtlicher Haftung bloß aus dem Grund beanspruchen, dass die fragliche Straftat während der Ausübung seiner journalistischen Funktionen begangen wurde. (T2) Beisatz: Hier: Festnahme eines Fotografen, nachdem er sich geweigert hatte, polizeilichen Anordnungen hinsichtlich der Auflösung einer gewaltsamen Demonstration, über die er berichtet hatte, Folge zu leisten. (T3) Veröff: NL 2015,442 TE AUSL EGMR 2016-03-29 Bsw 56925/08 nur:

Art 10

MRK gewährte Schutz hängt von der Voraussetzung ab, dass sie in gutem Glauben handeln, um richtige und verlässliche Informationen entsprechend den Grundsätzen des verantwortlichen Journalismus zur Verfügung zu stellen. (T4)nur:

Artikel 10

, MRK gewährte Schutz hängt von der Voraussetzung ab, dass sie in gutem Glauben handeln, um richtige und verlässliche Informationen entsprechend den Grundsätzen des verantwortlichen Journalismus zur Verfügung zu stellen. (T4) Veröff: NL 2016,152 TE AUSL EGMR 2017-06-06 Bsw 22998/13 Vgl auch; nur T4; Veröff: NL 2017,246 TE AUSL EGMR 2017-06-27 Bsw 17224/11 nur T4; Beisatz: Dies gilt auch für eine NGO, welche die Rolle eines öffentlichen Wachhunds übernimmt. (Medzlis Islamske Zajednice Brcko u.a. gg. Bosnien und Herzegowina [GK]) (T5), Veröff: NL 2017,257 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0132408

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.