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Bsw25703/11; Bsw21980/04; Bsw36658/05

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0132401 Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlBsw25703/11; Bsw21980/04; Bsw36658/05 NormMRK Art6 I, MRK Art6 Abs3 IV3bMRK Art6 römisch eins, MRK Art6 Abs3 IV3b RechtssatzWeder der Text noch der Sinn von Art 6 MRK hindern eine Person daran, aus eigenem Willen entweder ausdrücklich oder stillschweigend auf den Anspruch der Garantien eines fairen Verfahrens zu verzichten.Weder der Text noch der Sinn von Artikel 6, MRK hindern eine Person daran, aus eigenem Willen entweder ausdrücklich oder stillschweigend auf den Anspruch der Garantien eines fairen Verfahrens zu verzichten. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2015-10-20 Bsw 25703/11 Bemerkung: Dvorski gg. Kroatien [Große Kammer] (T1) Beisatz: Das Recht auf einen Verteidiger bedarf des besonderen Schutzes des Standards des „wissentlichen und verständigen Verzichts“. Ein solcher Standard ist auch im Hinblick auf die Wahl des Verteidigers anwendbar. (T2); Veröff: NL 2015,412 TE AUSL EGMR 2017-05-12 Bsw 21980/04 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Behörden müssen gewährleisten, dass jeder Verzicht des Beschuldigten auf sein Recht auf anwaltlichen Beistand freiwillig, bewusst und nachvollziehbar erfolgt. Dazu müssen sie ihn über sein Recht informieren, einen Verteidiger zu verlangen. (Simeonovi gg. Bulgarien [GK]) (T3); Veröff: NL 2017,226 TE AUSL 2018-12-18 Bsw 36658/05 Beisatz: Damit ein Verzicht aber im Hinblick auf die MRK wirksam ist, muss er in unmissverständlicher Weise erfolgen und von Mindestgarantien begleitet werden, die seiner Wichtigkeit entsprechen. Ein Verzicht muss nicht ausdrücklich erfolgen, aber er muss freiwillig sein und eine wissentliche und informierte Preisgabe eines Rechts darstellen. Bevor angenommen werden kann, dass ein Angeklagter durch sein Verhalten implizit auf ein wichtiges Recht nach Art 6 MRK verzichtet hat, muss nachgewiesen werden, dass er vernünftigerweise vorhersehen konnte, welche Folgen dieses Verhalten haben würde. Außerdem darf der Verzicht keinem wichtigen öffentlichen Interesse widersprechen. (Murtazaliyeva gg Russland [GK] (T4)Beisatz: Damit ein Verzicht aber im Hinblick auf die MRK wirksam ist, muss er in unmissverständlicher Weise erfolgen und von Mindestgarantien begleitet werden, die seiner Wichtigkeit entsprechen. Ein Verzicht muss nicht ausdrücklich erfolgen, aber er muss freiwillig sein und eine wissentliche und informierte Preisgabe eines Rechts darstellen. Bevor angenommen werden kann, dass ein Angeklagter durch sein Verhalten implizit auf ein wichtiges Recht nach Artikel 6, MRK verzichtet hat, muss nachgewiesen werden, dass er vernünftigerweise vorhersehen konnte, welche Folgen dieses Verhalten haben würde. Außerdem darf der Verzicht keinem wichtigen öffentlichen Interesse widersprechen. (Murtazaliyeva gg Russland [GK] (T4) Beisatz: Hier: Verzicht auf die Befragung eines Zeugen in der Hauptverhandlung. (T5) Anm: Veröff: NL 2018,520Anmerkung, Veröff: NL 2018,520 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2015:RS0132401

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.