OGH Rechtssatz RS0130447 (8Ob33/15h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0130447 Entscheidungsdatum29.10.2015 Geschäftszahl8Ob33/15h NormABGB §961; ABGB §964; ABGB §1298 RechtssatzKann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben, weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des § 961 ABGB mit der Konsequenz, dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach § 1298 ABGB bei ihm liegt. Der Verwahrer muss daher beweisen, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist.Kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben, weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des Paragraph 961, ABGB mit der Konsequenz, dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach Paragraph 1298, ABGB bei ihm liegt. Der Verwahrer muss daher beweisen, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2015-10-29 8 Ob 33/15h Veröff: SZ 2015/121 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130447